Artikel 3 VO (EU) 2018/1132

Nahrungsergänzungsmittel, die synthetisches Zeaxanthin enthalten und der Verordnung (EU) 2015/2283 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung entsprechen, dürfen bis zum 3. September 2019 in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

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