Artikel 109 VO (EU) 2018/1139
Beschwerdeberechtigte
Jede natürliche oder juristische Person kann gegen eine an sie ergangene Entscheidung sowie gegen eine Entscheidung Beschwerde einlegen, die zwar förmlich an eine andere Person gerichtet ist, sie aber unmittelbar und individuell betrifft. Die Verfahrensbeteiligten sind in dem Beschwerdeverfahren parteifähig.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.