Artikel 114 VO (EU) 2018/1139

Klagen vor dem Gerichtshof

(1) Beim Gerichtshof kann Klage erhoben werden, um die Nichtigerklärung von Handlungen der Agentur mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu erwirken, um eine Untätigkeit feststellen zu lassen sowie um für Schäden, die die Agentur in Ausübung ihrer Tätigkeiten verursacht hat, im Rahmen der außervertraglichen Haftung und, aufgrund einer Schiedsklausel, der vertraglichen Haftung gemäß Artikel 97 Schadenersatz zu erlangen.

(2) Nichtigkeitsklagen beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 64 und 65, Artikel 76 Absatz 6 und den Artikeln 77 bis 83, 85 oder 126 sind erst zulässig, nachdem alle internen Beschwerdeverfahren der Agentur ausgeschöpft wurden.

(3) Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten können gegen Entscheidungen der Agentur direkt beim Gerichtshof Klage erheben, ohne die internen Beschwerdeverfahren der Agentur ausschöpfen zu müssen.

(4) Die Agentur hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen.

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