Artikel 117 VO (EU) 2018/1139

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

(1) Zum 31. Dezember jedes Jahres nimmt der Verwaltungsrat gemäß Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und in Verbindung mit der mehrjährigen Programmplanung nach Konsultation des Europäischen Parlaments ein Programmplanungsdokument für das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm an, das auf einem vom Exekutivdirektor sechs Wochen vor seiner Annahme unterbreiteten Entwurf beruht. Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans wird das Programmplanungsdokument endgültig und wird erforderlichenfalls entsprechend angepasst.

(2) Das jährliche Arbeitsprogramm enthält detailliert beschriebene Ziele und erwartete Ergebnisse sowie Leistungsindikatoren und trägt den Zielen des europäischen Plans für Flugsicherheit Rechnung. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und Angaben zu den jeder Maßnahme entsprechend den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements zugewiesenen Finanzmitteln und Humanressourcen, aus denen auch hervorgeht, welche Tätigkeiten aus dem Regulierungshaushalt und welche Tätigkeiten aus von der Agentur vereinnahmten Gebühren und Entgelten zu finanzieren sind. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 dieses Artikels im Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden. Die jährliche Programmplanung enthält die Strategie der Agentur für ihre Tätigkeiten in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 90 und die Maßnahmen der Agentur im Zusammenhang mit dieser Strategie.

(3) Der Verwaltungsrat ändert das angenommene jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm angenommen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis für die Vornahme nicht substanzieller Änderungen dem Exekutivdirektor übertragen.

(4) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich der mehrjährigen Haushalts- und Personalplanung.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 124 genannten Bewertung.

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