Artikel 121 VO (EU) 2018/1139
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2) Bis zum 1. März nach dem Ende jedes Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss. Außerdem übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission bis zum 1. März nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement in dem Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
(3) Bis zum 31. März nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs übermittelt der Exekutivdirektor den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement in dem Haushaltsjahr dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(4) Gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur auf, den der Exekutivdirektor sodann dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt.
(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.
(6) Der Rechnungsführer der Agentur übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(7) Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des jedes Haushaltsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September nach Ablauf jedes Haushaltsjahres eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat und der Kommission.
(9) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, entscheidet das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 über die Entlastung des Exekutivdirektors zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom ) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.