Artikel 134 VO (EU) 2018/1139

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
es Inhaber eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist, das in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) entweder von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats oder von mehreren nationalen Behörden, die gemäß Artikel 62 Absatz 5 der genannten Verordnung gemeinsam handeln, oder von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ausgestellt wurde.

2.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)

(1) Voraussetzung für die Erteilung und die Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung ist der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem die unter diese Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind.

(2) Jede Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ist gegebenenfalls in der Betriebsgenehmigung zu berücksichtigen.

Die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Genehmigungsbehörde so bald wie möglich über etwaige vorgeschlagene relevante Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses.

(3) Die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde vereinbaren Maßnahmen für den vorausschauenden Austausch von Informationen, die für die Bewertung und die Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung von Belang sind.

Dieser Austausch kann — ohne darauf beschränkt zu sein — Informationen zu den finanziellen, eigentumsrechtlichen oder organisatorischen Regelungen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft umfassen, die dessen Betriebssicherheit oder Solvenz beeinträchtigen könnten oder die der für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständigen Behörde bei der Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Flugsicherheit von Nutzen sein können. Werden vertrauliche Informationen weitergegeben, so werden Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Informationen angemessen geschützt werden.

(3a) Wenn aller Voraussicht nach Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich sein werden, so konsultieren die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde einander so früh wie möglich, bevor sie eine solche Maßnahme ergreifen, und arbeiten bei der Suche nach einer Lösung zusammen, bevor die Maßnahme ergriffen wird. Wird eine Maßnahme ergriffen, so teilen die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde einander so bald wie möglich mit, dass eine Maßnahme ergriffen wurde.

3.
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ein Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eingesetzt wird, wird je nach Wahl des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörde die Betriebsgenehmigung erteilt, entweder in dessen eigenes nationales Register oder in das nationale Register eines anderen Mitgliedstaats eingetragen. Wird allerdings ein solches Luftfahrzeug im Rahmen einer Dry-Lease- oder Wet-Lease-Vereinbarung gemäß Artikel 13 genutzt, so kann es in das nationale Register entweder eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes eingetragen werden.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

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