Artikel 26 VO (EU) 2018/1139
Lehrberechtigte und Prüfer
(1) Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatorausbildung oder die Bewertung der Befähigung von Piloten verantwortlich sind, sowie flugmedizinische Sachverständige benötigen ein Zeugnis, ausgenommen in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses eines in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos dieses Zeugnis nicht erforderlich ist.
(2) Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann auch von Personen, die für die Ausbildung von Flugbegleitern oder die Bewertung der Befähigung eines Flugbegleiters verantwortlich sind, verlangt werden, dass sie im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten ein Zeugnis besitzen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 27 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(4) In dem in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zeugnis werden die gewährten Rechte vermerkt.
Diese Zeugnisse können im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.
(5) Im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten können die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zeugnisse eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Zeugnisse nicht mehr erfüllt.
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