Artikel 4 VO (EU) 2018/1139

Grundsätze für Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung

(1) Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten müssen, wenn sie Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung treffen,

a)
den Stand der Technik und bewährte Verfahren in der Luftfahrt berücksichtigen und den weltweiten Erfahrungen in der Luftfahrt sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den jeweiligen Gebieten Rechnung tragen;
b)
sich auf die besten verfügbaren Nachweise und Analysen stützen;
c)
eine unmittelbare Reaktion auf ermittelte Ursachen von Unfällen, schweren Störungen und absichtlichen Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen ermöglichen;
d)
Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Bereichen der Flugsicherheit sowie zwischen der Flugsicherheit, der Cybersicherheit und anderen technischen Gebieten der Luftfahrtregulierung berücksichtigen;
e)
soweit möglich, Anforderungen und Verfahren auf eine leistungsbezogene Weise festlegen, die auf die zu erreichenden Ziele ausgerichtet ist und es ermöglicht, diese leistungsbezogenen Ziele auf unterschiedlichen Wegen zu erreichen;
f)
die Zusammenarbeit und eine effiziente Ressourcennutzung durch die Behörden auf Unionsebene und der Ebene der Mitgliedstaaten fördern;
g)
soweit möglich, rechtlich nicht bindende Maßnahmen treffen, einschließlich Aktionen zur Förderung der Sicherheit;
h)
die internationalen Rechte und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Zivilluftfahrt einschließlich der Rechte und Pflichten im Rahmen des Abkommens von Chicago berücksichtigen.

(2) Die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen die Art der betreffenden Tätigkeit, auf die sie sich beziehen, und das mit ihr verbundene Risiko widerspiegeln und in einem angemessen Verhältnis dazu stehen. Soweit für die betreffende Tätigkeit erforderlich, berücksichtigen die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Verabschiedung dieser Maßnahmen

a)
die Frage, ob neben der Flugbesatzung weitere Personen an Bord befördert werden, insbesondere ob der Betrieb öffentlich zugänglich ist;
b)
die Frage, inwieweit Dritte oder Gegenstände am Boden durch die Tätigkeit gefährdet werden könnten;
c)
die Komplexität, Leistungsfähigkeit und betrieblichen Merkmale des betreffenden Luftfahrzeugs;
d)
den Zweck des Fluges, das Luftfahrzeugmuster und die Art des genutzten Luftraums;
e)
Art, Umfang und Komplexität des Betriebs oder der Tätigkeit, darunter gegebenenfalls Umfang und Art des von der zuständigen Organisation oder Person abgefertigten Verkehrs;
f)
die Frage, inwieweit Personen, die von den mit dem Betrieb verbundenen Risiken betroffen sein könnten, diese Risiken bewerten und begrenzen können;
g)
die Ergebnisse früherer Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten.

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