Artikel 44 VO (EU) 2018/1139
Durchführungsrechtsakte für die Nutzung des Luftraums und die Gestaltung von Luftraumstrukturen
(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für die Erbringung von ATM/ANS gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g sowie für die Gestaltung von Luftraumstrukturen auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
- a)
- die Betriebsvorschriften betreffend die Nutzung des Luftraums sowie die für die Nutzung des Luftraums erforderliche Ausrüstung für Luftfahrzeuge und ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten;
- b)
- die Vorschriften und Verfahren für die Gestaltung von Luftraumstrukturen zur Sicherstellung der Einhaltung des Artikels 46.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) In den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist der ATM-Generalplan gebührend zu berücksichtigen.
(3) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 40 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in den Anhängen 2, 3, 10, 11 und 15 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.
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