Artikel 46 VO (EU) 2018/1139

Gestaltung von Luftraumstrukturen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Luftraumstrukturen ordnungsgemäß gestaltet, vermessen und validiert werden, bevor sie im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen detaillierten Vorschriften eingesetzt und von Luftfahrzeugen verwendet werden können.

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