Artikel 56 VO (EU) 2018/1139
Konformität bei unbemannten Luftfahrzeugen
(1) Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos, der betrieblichen Merkmale des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs und der Merkmale des Betriebsgebiets kann für die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen im Einklang mit den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten eine Zulassung/ein Zeugnis verlangt werden.
(2) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakte und die in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakte nachkommt.
(3) In der/dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zulassung/Zeugnis werden die sicherheitsbezogenen Beschränkungen, Betriebsbedingungen und Rechte vermerkt. Die Zulassung/das Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Einschränkungen, Bedingungen und Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.
(4) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Bedingungen, Vorschriften und Verfahren für die Erteilung oder Aufrechterhaltung dieser Zulassung/dieses Zeugnisses nicht mehr erfüllt.
(5) Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos, der betrieblichen Merkmale des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs und der Merkmale des Betriebsgebiets kann für die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen im Einklang mit den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten eine Erklärung über die Einhaltung dieser delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verlangt werden.
(6) Wenn die in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Grundsätze ohne die Anwendung der Kapitel IV und V dieser Verordnung erreicht werden können, könnte in den in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen werden, dass diese Kapitel weder auf die in Artikel 55 genannten grundlegenden Anforderungen noch auf die entsprechenden gemäß Artikel 58 festgelegten detaillierten Vorschriften angewendet werden. In solchen Fällen sind diese grundlegenden Anforderungen und diese detaillierten Vorschriften „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft” im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über die Registrierung von unbemannten Luftfahrzeugen und über die Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen, für die nach den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten und nach Anhang IX Nummer 4 eine Registrierungspflicht gilt, in digitalen, harmonisierten und interoperablen nationalen Registrierungssystemen gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, diese Informationen über den in Artikel 74 genannten Speicher abzurufen und auszutauschen.
(8) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet der für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit, nationale Vorschriften zu erlassen, um den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge aus Gründen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten nach dem Unionsrecht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
- (2)
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
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