Artikel 63 VO (EU) 2018/1139

Pool europäischer Luftfahrtinspektoren

(1) Die Agentur entwickelt in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden einen Mechanismus für die Schaffung eines auf freiwilliger Basis gemeinsam zu nutzenden Pools von Inspektoren und anderem Personal mit relevanten Fachkenntnissen für die Wahrnehmung von Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung.

Zu diesem Zweck legt die Agentur in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Qualifikations- und Erfahrungsprofile fest, anhand deren diese Behörden und die Agentur je nach Verfügbarkeit Kandidaten für eine Teilnahme am Mechanismus zur Schaffung eines gemeinsam zu nutzenden Pools europäischer Luftfahrtinspektoren benennen.

(2) Die Agentur und jede zuständige nationale Behörde kann Unterstützung durch den Pool europäischer Luftfahrtinspektoren bei der Wahrnehmung von Aufsichts- und Zertifizierungstätigkeiten beantragen. Die Agentur koordiniert die Antworten auf diese Anträge und entwickelt zu diesem Zweck geeignete Verfahren in Abstimmung mit den zuständigen nationalen Behörden.

(3) Die europäischen Luftfahrtinspektoren verrichten ihre Tätigkeiten im Bereich der Aufsicht und Zertifizierung unter der Kontrolle, Anleitung und Zuständigkeit der Agentur oder der zuständigen nationalen Behörde, die Unterstützung beantragt hat.

(4) Die Kosten der Unterstützung durch die europäischen Luftfahrtinspektoren werden von der Behörde getragen, die die Unterstützung angefordert hat.

Diese Behörde kann entscheiden, die Unterstützung durch Entgelte zu finanzieren, die auf der Grundlage der Vorschriften gemäß Absatz 6 Buchstabe c der juristischen oder natürlichen Person in Rechnung gestellt und bei dieser Person erhoben werden, bei der die von den europäischen Luftfahrtinspektoren durchgeführten Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten stattgefunden haben.

In diesem Fall überweist die Agentur den erhobenen Betrag an die Behörde, die die Unterstützung geleistet hat.

(5) Erklärungen, Unterlagen und Berichte, die die europäischen Luftfahrtinspektoren bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten gemäß diesem Artikel abgeben bzw. erstellen, sind in jeder Hinsicht als denjenigen nationaler Inspektoren gleichwertig anzusehen und müssen zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Strafverfahren sein.

(6) Für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mechanismus zur Schaffung eines gemeinsam zu nutzenden Pools kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes erlassen:

a)
die Vorschriften und Verfahren, nach denen die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden die Unterstützung über diesen Mechanismus beantragen, empfangen oder bereitstellen;
b)
die Vorschriften und Verfahren für die Genehmigungen der europäischen Luftfahrtinspektoren und die für sie bei der Leistung dieser Unterstützung geltenden detaillierten Vorschriften;
c)
die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung und Erhebung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entgelte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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