Artikel 89 VO (EU) 2018/1139
Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und sozioökonomischen Faktoren
(1) Die Kommission, die Agentur, die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zusammen, um zu gewährleisten, dass den Zusammenhängen zwischen der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und den damit verbundenen sozioökonomischen Faktoren Rechnung getragen wird, u. a. bei Regelungsverfahren, der Aufsicht und der Umsetzung der Redlichkeitskultur im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014, damit die sozioökonomischen Risiken für die Zivilluftfahrt angegangen werden.
(2) Die Agentur konsultiert die relevanten Interessenträger, wenn sie sich mit diesen Zusammenhängen befasst.
(3) Die Agentur veröffentlicht alle drei Jahre einen Bericht mit einer objektiven Beurteilung der durchgeführten Aktionen und Maßnahmen, insbesondere derjenigen, bei denen es um die Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und sozioökonomischen Faktoren geht.
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