ANHANG I VO (EU) 2018/1139

Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d

1.
Kategorien bemannter Luftfahrzeuge, auf die diese Verordnung keine Anwendung findet:

a)
historische Luftfahrzeuge, die folgende Kriterien erfüllen:

i)
Luftfahrzeuge,

deren ursprüngliche Konstruktion vor dem 1. Januar 1955 festgelegt wurde und

deren Produktion vor dem 1. Januar 1975 eingestellt wurde,

oder

ii)
Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung

aufgrund der Teilnahme an einem bemerkenswerten historischen Ereignis,

als wichtiger Schritt in der Entwicklung der Luftfahrt oder

aufgrund einer wichtigen Rolle innerhalb der Streitkräfte eines Mitgliedstaats,

oder

b)
speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke konstruierte oder veränderte Luftfahrzeuge, die wahrscheinlich in sehr begrenzten Stückzahlen produziert werden;
c)
Luftfahrzeuge einschließlich jener, die als Bausätze geliefert werden, wenn die Fertigungs- und Montageaufgaben zu mindestens 51 % von einem Amateur oder einer Amateurvereinigung ohne Gewinnzweck für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht wahrgenommen werden;
d)
militärisch genutzte Luftfahrzeuge, sofern es sich nicht um Muster handelt, für die eine Musterbauart von der Agentur festgelegt wurde;
e)
Flächenflugzeuge mit einer messbaren Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration von höchstens 35 Knoten CAS (Calibrated Air Speed — berichtigte Fluggeschwindigkeit), Hubschrauber, Motorgleitschirme, Segelflugzeuge und Motorsegler mit höchstens zwei Sitzen und einer von den Mitgliedstaaten erfassten höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als

Flächenflugzeug/Hubschrauber/Motorgleitschirm/Motorsegler Segelflugzeuge Amphibien- oder Schwimmerflugzeug/-hubschrauber An der Zelle montiertes Fallschirm-Gesamtrettungssystem
einsitziges Flugzeug 300 kg MTOM 250 kg MTOM 30 kg MTOM zusätzlich 15 kg MTOM zusätzlich
zweisitziges Flugzeug 450 kg MTOM 400 kg MTOM 45 kg MTOM zusätzlich 25 kg MTOM zusätzlich
Wird ein Amphibien- oder Schwimmerflugzeug/-hubschrauber sowohl als Schwimmerflugzeug/-hubschrauber als auch als Landflugzeug/-hubschrauber eingesetzt, so darf der jeweilige MTOM-Grenzwert nicht überschritten werden.

f)
einsitzige und zweisitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 600 kg;
g)
Nachbildungen von Luftfahrzeugen gemäß Buchstabe a oder d, deren Konstruktion dem Original-Luftfahrzeug ähnlich ist;
h)
Ballone und Luftschiffe mit einem oder zwei Plätzen und einem bauartbedingten maximalen Volumen von höchstens 1200 m3 im Fall von Heißluft und 400 m3 im Fall anderer Traggase;
i)
sonstige bemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Leermasse (einschließlich Kraftstoff) von nicht mehr als 70 kg.

2.
Zudem findet die Verordnung keine Anwendung auf

a)
gefesselte Luftfahrzeuge ohne Antriebssystem, wenn die Seillänge höchstens 50 m beträgt und

i)
die MTOM des Luftfahrzeugs einschließlich seiner Nutzlast weniger als 25 kg beträgt, oder
ii)
im Fall von Luftfahrzeugen leichter als Luft, wenn das bauartbedingte maximale Volumen des Luftfahrzeugs weniger als 40 m3 beträgt;

b)
gefesselte Luftfahrzeuge mit einer MTOM von höchstens 1 kg.

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