ANHANG IX VO (EU) 2018/1139
Grundlegende Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge
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1.
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GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION, DIE HERSTELLUNG, DIE INSTANDHALTUNG UND DEN BETRIEB VON UNBEMANNTEN LUFTFAHRZEUGEN
1.1. Der Betreiber und der Fernpilot muss die für den beabsichtigten Betrieb geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten kennen, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Schutz der Privatsphäre, Datenschutz, Haftung, Versicherung, Gefahrenabwehr und Umweltschutz. Der Betreiber und der Fernpilot muss in der Lage sein, die Sicherheit des Betriebs und einen sicheren Abstand zwischen dem unbemannten Luftfahrzeug und Personen am Boden sowie anderen Luftraumnutzern zu gewährleisten. Dazu ist es auch erforderlich, über gute Kenntnisse in Bezug auf die Betriebsanleitung des Herstellers, den sicheren und umweltfreundlichen Betrieb des unbemannten Luftfahrzeugs im Luftraum, alle relevanten Funktionen des unbemannten Luftfahrzeugs sowie die anwendbaren Flugverkehrsvorschriften und die ATM/ANS-Verfahren zu verfügen.
1.2. Ein unbemanntes Luftfahrzeug muss so konstruiert und gebaut sein, dass es seiner beabsichtigten Funktion angepasst ist und dass es betrieben, eingestellt und instand gehalten werden kann, ohne Personen zu gefährden.
1.3. Ist es erforderlich, durch den Betrieb entstehende Risiken in Bezug auf Sicherheit, Schutz der Privatsphäre, Schutz personenbezogener Daten, Gefahrenabwehr oder Umweltschutz zu verringern, muss das unbemannte Luftfahrzeug die entsprechenden und spezifischen Merkmale und Funktionen aufweisen, die den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten durch Technik und Voreinstellungen Rechnung tragen. Entsprechend den Erfordernissen müssen diese Merkmale und Funktionen eine einfache Identifizierung des Luftfahrzeugs sowie der Art und Zweck des Betriebs gewährleisten; sie müssen ferner sicherstellen, dass geltende Beschränkungen, Verbote oder Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Betriebs in bestimmten geografischen Bereichen, jenseits bestimmter Entfernungen vom Betreiber oder in bestimmten Höhen beachtet werden.
1.4. Die für die Herstellung und die Vermarktung des unbemannten Luftfahrzeugs zuständige Organisation muss dem Betreiber sowie gegebenenfalls der Instandhaltungsorganisation folgende Informationen zur Verfügung stellen: Art des Betriebs, für den das unbemannte Luftfahrzeug konstruiert wurde, sowie Beschränkungen und für seinen sicheren Betrieb erforderliche Informationen, einschließlich Betriebs- und Umweltleistung, Angaben zur Beschränkung der Lufttüchtigkeit und Notverfahren. Diese Informationen müssen deutlich, schlüssig und unmissverständlich vermittelt werden. Es muss möglich sein, in Bezug auf die Einsatzfähigkeiten eines unbemannten Luftfahrzeugs, das für Betriebseinsätze genutzt werden kann, die weder einer Zulassung/eines Zeugnisses noch einer Erklärung bedürfen, Einschränkungen vorzusehen, sodass die für solche Betriebseinsätze geltenden Luftraumvorschriften eingehalten werden.
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2.
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ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION, DIE HERSTELLUNG, DIE INSTANDHALTUNG UND DEN BETRIEB VON UNBEMANNTEN LUFTFAHRZEUGEN, DIE IN ARTIKEL 56 ABSÄTZE 1 UND 5 GENANNT WERDEN
Unter Berücksichtigung der in Artikel 1 festgelegten Ziele sind folgende Anforderungen einzuhalten, um während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeugs die Sicherheit für Personen am Boden und andere Luftraumnutzer zu gewährleisten, wobei dem Risikograd des Betriebs erforderlichenfalls Rechnung zu tragen ist:- 2.1.
- Lufttüchtigkeit
2.1.1. Unbemannte Luftfahrzeuge müssen über entsprechende Merkmale oder Details verfügen oder so konstruiert sein, dass die Sicherheit der das unbemannte Luftfahrzeug betreibenden Person oder von Dritten in der Luft oder am Boden einschließlich Sachwerten zufriedenstellend nachgewiesen werden kann.
2.1.2. Unbemannte Luftfahrzeuge müssen eine Produktintegrität bieten, die in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko unter allen vorgesehenen Flugbedingungen steht.
2.1.3. Unbemannte Luftfahrzeuge müssen unter allen vorgesehenen Betriebsbedingungen, erforderlichenfalls auch nach Ausfall eines oder gegebenenfalls mehrerer Systeme, sicher steuerbar und manövrierbar sein. Menschlichen Faktoren ist gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere Faktoren, die einen sicheren Betrieb der Technik durch Menschen begünstigen.
2.1.4. Unbemannte Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile, ihre nicht eingebaute Ausrüstung sowie die Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung müssen unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und in hinreichendem Maße über den betrieblichen Rahmen hinaus, für den das Luftfahrzeug konstruiert wurde, bestimmungsgemäß funktionieren.
2.1.5. Unbemannte Luftfahrzeuge und ihre Motoren, Propeller, Teile, ihre nicht eingebaute Ausrüstung sowie die Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung müssen sowohl einzeln als auch in Beziehung zueinander so konstruiert sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls und die Schwere seiner Auswirkungen auf Personen am Boden und andere Luftraumnutzer anhand der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Grundsätze verringert werden.
2.1.6. Jede am Betrieb beteiligte Ausrüstung zur Fernsteuerung der unbemannten Luftfahrzeuge muss so konstruiert sein, dass sie den Flugbetrieb erleichtert, einschließlich Mitteln zur Lageerkennung und zur Bewältigung aller erwarteten Situationen und Notfälle.
2.1.7. Die mit der Konstruktion unbemannter Luftfahrzeuge, Motoren und Propeller befassten Organisationen müssen Vorkehrungen zur Minimierung von Gefahren treffen, die durch Umstände außerhalb oder innerhalb des unbemannten Luftfahrzeugs und seiner Systeme entstehen, und die der Erfahrung nach Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben. Dies umfasst auch den Schutz vor Eingriffen mit elektronischen Mitteln.
2.1.8. Die Herstellungsverfahren, Werkstoffe und Bauteile, die für die Herstellung des unbemannten Luftfahrzeugs verwendet werden, müssen zu angemessenen und reproduzierbaren Eigenschaften und Leistungen in Einklang mit den Konstruktionsmerkmalen führen.
- 2.2.
- Organisationen
Die mit Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sowie damit zusammenhängenden Diensten und damit zusammenhängender Ausbildung befassten Organisationen müssen folgende Bedingungen erfüllen:- a)
- Die Organisation muss über alle für ihr Arbeitsspektrum erforderlichen Mittel verfügen und die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen sowie der in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakte und der in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakte, die für ihre Tätigkeit relevant sind, gewährleisten.
- b)
- Die Organisation muss ein Managementsystem einführen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen und auf die fortlaufende Verbesserung dieses Systems hinzuarbeiten. Das Managementsystem muss in einem angemessenen Verhältnis zu der von der Organisation ausgeübten Tätigkeit und ihrer Größe stehen.
- c)
- Die Organisation richtet ein System zur Meldung von Ereignissen ein, das Teil des Sicherheitsmanagementsystems ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit zu leisten. Das Meldesystem muss in einem angemessenen Verhältnis zu der von der Organisation ausgeübten Tätigkeit und ihrer Größe stehen.
- d)
- Die Organisation muss gegebenenfalls Vereinbarungen mit anderen Organisationen treffen, um die kontinuierliche Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten.
- 2.3.
- Personen, die mit dem Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge befasst sind
Jede Person, die mit dem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs befasst ist, einschließlich des Fernpiloten, muss über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten, und die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Art des Betriebs verbundenen Risiko stehen. Die betreffende Person muss auch ihre medizinische Tauglichkeit nachweisen, wenn dies zur Minimierung der mit dem vorgesehenen Betrieb verbundenen Risiken erforderlich ist.- 2.4.
- Betrieb
2.4.1. Der Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs ist verantwortlich für den Betrieb und muss alle angemessenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs treffen.
2.4.2. Die Durchführung des Fluges muss in Einklang stehen mit den anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und Verfahren, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben maßgebend sind und für den Bereich, den Luftraum, die Flugplätze oder die Orte, die benutzt werden sollen, sowie gegebenenfalls für die zugehörigen ATM/ANS-Systeme gelten.
2.4.3. Beim Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen müssen die Sicherheit Dritter am Boden oder anderer Luftraumnutzer sowie die Minimierung der Risiken aufgrund ungünstiger äußerer und innerer Umstände, einschließlich Umweltbedingungen, gewährleistet werden, indem in allen Flugphasen ein angemessener Abstand eingehalten wird.
2.4.4. Ein unbemanntes Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn es lufttüchtig ist und wenn die für den vorgesehenen Betrieb erforderlichen Ausrüstungen und sonstigen Komponenten und Dienste verfügbar und betriebsbereit sind.
2.4.5. In Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen müssen die einschlägigen vom Unionsrecht garantierten Rechte eingehalten werden.
2.4.6. Der Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs muss gewährleisten, dass das Luftfahrzeug über die erforderlichen Navigations-, Kommunikations-, Überwachungs-, Erkennungs- und Ausweichausrüstungen verfügt, sowie über jedwede andere Ausrüstung, die für die Sicherheit des vorgesehenen Fluges für notwendig erachtet wird, wobei die Art des Betriebs und die für die jeweilige Flugphase geltenden Luftverkehrsregeln und Luftverkehrsvorschriften zu berücksichtigen sind.
- 2.5.
- Grundlegende Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit und die Funkfrequenzen für unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind
2.5.1. Diese unbemannten Luftfahrzeuge, Motoren, Propoller, Teile und nicht eingebauten Ausrüstung sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu konstruieren und herzustellen, dass sichergestellt ist, dass- a)
- die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist, und
- b)
- sie gegen die elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
2.5.2. Diese unbemannten Luftfahrzeuge, Motoren, Propoller, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu konstruieren und herzustellen, dass sichergestellt ist, dass sie die Funkfrequenzen effizient nutzen bzw. ihre effiziente Nutzung unterstützen, sodass funktechnische Störungen vermieden werden.
- 3.
- GRUNDLEGENDE UMWELTANFORDERUNGEN FÜR UNBEMANNTE LUFTFAHRZEUGE
Unbemannte Luftfahrzeuge müssen den Umweltverträglichkeitsanforderungen des Anhangs III entsprechen.- 4.
- GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN FÜR DIE REGISTRIERUNG UNBEMANNTER LUFTFAHRZEUGE UND IHRER BETREIBER SOWIE FÜR DIE KENNZEICHNUNG UNBEMANNTER LUFTFAHRZEUGE
4.1. Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago werden unbemannte Luftfahrzeuge, für deren Konstruktion eine Zertifizierung gemäß Artikel 56 Absatz 1 erforderlich ist, im Einklang mit den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten registriert.
4.2. Die Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen werden im Einklang mit den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten registriert, sofern sie eines der folgenden unbemannten Luftfahrzeuge betreiben:- a)
- unbemannte Luftfahrzeuge, die bei einem Zusammenstoß kinetische Energie von mehr als 80 Joule auf einen Menschen übertragen können;
- b)
- unbemannte Luftfahrzeuge, deren Betrieb mit Risiken für die Privatsphäre, den Schutz von personenbezogenen Daten, die Sicherheit oder die Umwelt verbunden ist;
- c)
- unbemannte Luftfahrzeuge, für deren Konstruktion eine Zertifizierung gemäß Artikel 56 Absatz 1 erforderlich ist.
4.3. Unbemannte Luftfahrzeuge, die gemäß Abschnitt 4.1 oder 4.2 registriert werden müssen, sind im Einklang mit den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten einzeln zu markieren und zu kennzeichnen.
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