ANHANG VI VO (EU) 2018/1139
Grundlegende Anforderungen an qualifizierte Stellen
- 1.
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Die qualifizierte Stelle, ihr Leiter und das mit Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben betraute Personal dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an Entwurf, Herstellung, Vertrieb oder Instandhaltung der Erzeugnisse, Teile, nicht eingebauten Ausrüstungen, Komponenten oder Systemen oder an deren Betrieb, Leistungserbringung oder Nutzung beteiligt sein. Ein Austausch technischer Informationen zwischen den beteiligten Organisationen und der qualifizierten Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Unterabsatz 1 schließt nicht aus, dass eine mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichtete Organisation für die Akkreditierung als qualifizierte Stelle in Betracht kommt, sofern sie der Akkreditierungsbehörde zufriedenstellend nachweisen kann, dass sie angemessene Vorkehrungen für die Verhinderung von Interessenkonflikten getroffen hat.
- 2.
- Die qualifizierte Stelle und das mit den Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben betraute Personal müssen ihre Aufgaben mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und fachlichen Kompetenz wahrnehmen und dürfen keinerlei Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der ihr Urteil und ihre Entscheidungen oder die Ergebnisse ihrer Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben beeinträchtigen könnte — insbesondere seitens Personen oder Personengruppen, die von diesen Ergebnissen betroffen sind.
- 3.
- Die qualifizierte Stelle muss ausreichendes Personal beschäftigen und über die erforderlichen Mittel verfügen, um die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die mit dem Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren verbunden sind, wahrzunehmen. Sie hat auch Zugang zu der Ausrüstung, die für außergewöhnliche Prüfungen benötigt wird.
- 4.
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Die mit den Untersuchungen betraute qualifizierte Stelle und ihr Personal müssen über folgende Voraussetzungen verfügen:
- a)
- gründliche fachliche und berufliche Ausbildung oder ausreichende Fachkenntnisse aufgrund von Erfahrungen aus relevanten Tätigkeiten;
- b)
- ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihnen durchgeführten Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben und ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
- c)
- nötige Befähigung zur Abfassung der Erklärungen, Unterlagen und Berichte, mit denen die Durchführung der Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben nachgewiesen wird.
- 5.
- Die Unparteilichkeit des mit Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben betrauten Personals muss gewährleistet sein. Seine Vergütung darf weder von der Zahl der durchgeführten Untersuchungen noch von deren Ergebnis abhängen.
- 6.
- Die qualifizierte Stelle muss haftpflichtversichert sein, sofern nicht ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht für die Stelle haftet.
- 7.
- Das Personal der qualifizierten Stelle ist hinsichtlich aller Informationen, von denen es in Durchführung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung Kenntnis erlangt, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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