ANHANG III VO (EU) 2018/1142
Anlage I
Gefordertes Grundwissen
(ausgenommen die Lizenz der Kategorie L)
-
1.
-
Wissensstand — Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C
Das Grundwissen für die Kategorien A, B1, B2, B2L und B3 wird durch Wissensstandindikatoren (1, 2 oder 3) zu jedem Fachmodul angegeben. Antragsteller für Kategorie C müssen über den Grundwissensstand der Kategorie B1 oder B2 verfügen.Anlage IV
Erforderliche Erfahrung für die Erweiterung einer Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Erfahrung, die für das Hinzufügen einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden Teil-66-Lizenz erforderlich ist. Bei der Erfahrung muss es sich um praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge in der für den Antrag relevanten Unterkategorie handeln. Die erforderliche Erfahrung wird um 50 % reduziert, wenn der Antragsteller einen für die Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Lehrgang abgeschlossen hat.nach von | A1 | A2 | A3 | A4 | B1.1 | B1.2 | B1.3 | B1.4 | B2 | B2L | B3 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
A1 | — | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 1 Jahr | 6 Monate |
A2 | 6 Monate | — | 6 Monate | 6 Monate | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 1 Jahr | 6 Monate |
A3 | 6 Monate | 6 Monate | — | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 1 Jahr |
A4 | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | — | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 1 Jahr |
B1.1 | keine | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | — | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 1 Jahr | 1 Jahr | 6 Monate |
B1.2 | 6 Monate | keine | 6 Monate | 6 Monate | 2 Jahre | — | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | keine |
B1.3 | 6 Monate | 6 Monate | keine | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | — | 6 Monate | 1 Jahr | 1 Jahr | 6 Monate |
B1.4 | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | keine | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | — | 2 Jahre | 1 Jahr | 6 Monate |
B2 | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | — | — | 1 Jahr |
B2L | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | — | 1 Jahr |
B3 | 6 Monate | keine | 6 Monate | 6 Monate | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 1 Jahr | — |
Anlage V
Antragsformular — EASA-Formblatt 19
- 1.
- Diese Anlage enthält ein Muster des Formblatts für die Beantragung der in Anhang III (Teil-66) genannten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen.
- 2.
- Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann das EASA-Formblatt 19 nur dann ändern, wenn zusätzliche Informationen für den Fall aufgenommen werden müssen, dass die nationalen Anforderungen eine Verwendung der gemäß Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen außerhalb der Anforderungen von Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) erlauben oder verlangen.
Anlage VII
Erforderliche Grundkenntnisse für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen
Die Definitionen für die in dieser Anlage aufgeführten Stufen für das geforderte Wissen sind dieselben wie die in Punkt 1 von Anlage I von Anhang III (TeiL-66) enthaltenen Definitionen.Unterkategorien: | Die für jede Unterkategorie erforderlichen Module (siehe Entsprechungstabelle unten) |
---|---|
L1C: Segelflugzeuge in Verbundbauweise | 1L, 2L, 3L, 5L, 7L und 12L |
L1: Segelflugzeuge | 1L, 2L, 3L, 4L, 5L, 6L, 7L und 12L |
L2C: Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise | 1L, 2L, 3L, 5L, 7L, 8L und 12L |
L2: Motorsegler und ELA1-Flugzeuge | 1L, 2L, 3L, 4L, 5L, 6L, 7L, 8L und 12L |
L3H: Heißluftballone | 1L, 2L, 3L, 9L und 12L |
L3G: Gasballone | 1L, 2L, 3L, 10L und 12L |
L4H: Heißluft-Luftschiffe | 1L, 2L, 3L, 8L, 9L, 11L und 12L |
L4G: ELA2-Gas-Luftschiffe | 1L, 2L, 3L, 8L, 10L, 11L und 12L |
L5: Gas-Luftschiffe oberhalb ELA2 | Erforderliches Grundwissen für eine beliebige B1-Unterkategorie zuzüglich 8L (für B1.1 und B1.3), 10L, 11L und 12L |
INHALT
Modul-Bezeichnung
- 1L
- „Grundwissen”
- 2L
- „Menschliche Faktoren”
- 3L
- „Luftrecht”
- 4L
- „Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise”
- 5L
- „Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise”
- 6L
- „Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise”
- 7L
- „Luftfahrzeugzellen allgemein”
- 8L
- „Triebwerk”
- 9L
- „Heißluftballon/Heißluft-Luftschiff”
- 10L
- „Gasballon/Gas-Luftschiff (frei/gefesselt)”
- 11L
- „Heißluft/Gas-Luftschiffe”
- 12L
- „Funk/ELT/Transponder/Instrumente”
Stufe | |
---|---|
Arithmetik
Algebra
Geometrie
| 1 |
Materie
Mechanik
Temperatur
| 1 |
Gleichstromkreise
| 1 |
Aerodynamik
Aerostatik Hülleneffekte, Windeffekte, Höhen- und Temperatureffekte. | 1 |
| 2 |
Stufe | |
---|---|
| 1 |
| 1 |
| 1 |
| 1 |
| 1 |
Stufe | |
---|---|
| 1 |
| 2 |
| 2 |
Stufe | |
---|---|
| 2 |
| 2 |
| 3 |
| 2 |
Stufe | |
---|---|
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 3 |
| 2 |
| 2 |
Stufe | |
---|---|
| 2 |
| 2 |
| 3 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
Stufe | |
---|---|
| 3 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
Stufe | |
---|---|
| 1 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
| 2 |
Stufe | |
---|---|
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 2 |
Stufe | |
---|---|
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 2 |
Stufe | |
---|---|
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
Stufe | |
---|---|
| 2 |
| 2 |
| 2 |
Anlage VIII
Grundlagenprüfungsstandard für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen
- (a)
-
Für Prüfungen des in Anlage VII geforderten Grundwissens gilt folgende Standardisierungsgrundlage:
- i)
- Alle Prüfungen müssen unter Verwendung von Auswahlfragen nach dem in Punkt (ii) festgelegten Format durchgeführt werden. Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten sollten die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten: es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
- ii)
- Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen.
- iii)
- Um ein Modul zu bestehen, müssen mindestens 75 % der Fragen richtig beantwortet werden.
- iv)
- Strafpunkte (Punktabzug für falsch beantwortete Fragen) dürfen nicht vergeben werden.
- v)
- Die zur Beantwortung der Fragen erforderlichen Kenntnisse müssen im Verhältnis zum Technologieniveau der Luftfahrzeugkategorie stehen.
- (b)
-
Anzahl der Fragen je Modul:
- i)
- Modul 1L „Grundwissen” : 12 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 15 Minuten;
- ii)
- Modul 2L „Menschliche Faktoren” : 8 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 10 Minuten;
- iii)
- Modul 3L „Luftrecht” : 24 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten;
- iv)
- Modul 4L „Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise” : 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
- v)
- Modul 5L „Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise” : 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
- vi)
- Modul 6L „Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise” : 32 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;
- vii)
- Modul 7L „Luftfahrzeugzellen Allgemein” : 64 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 80 Minuten;
- viii)
- Modul 8L „Triebwerk” : 48 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 60 Minuten;
- ix)
- Modul 9L „Heißluftballon/Heißluft-Luftschiff” : 36 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 45 Minuten;
- x)
- Modul 10L „Gasballon/Gasluftschiff (frei/gefesselt)” : 40 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten;
- xi)
- Modul 11L „Heißluft/Gas-Luftschiffe” : 36 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 45 Minuten;
- xii)
- Modul 12L „Funk/ELT/Transponder/Instrumente” : 16 Fragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.
Anhang III wird wie folgt geändert:
- (1)
-
In das Inhaltsverzeichnis werden die folgenden Verweise auf die Anlagen VII und VIII angefügt:
- —
-
Anlage VII – Erforderliche Grundkenntnisse für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen
- —
-
Anlage VIII – Grundlagenprüfungsstandards für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen;
- (2)
-
Punkt 66.A.3 wird ersetzt durch:
- 66.A.3
- Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen
- a)
- Kategorie A, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:
- —
A1 Flugzeuge mit Turbinentriebwerk
- —
A2 Flugzeuge mit Kolbentriebwerk
- —
A3 Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
- —
A4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
- b)
- Kategorie B1, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:
- —
B1.1 Flugzeuge mit Turbinentriebwerk
- —
B1.2 Flugzeuge mit Kolbentriebwerk
- —
B1.3 Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
- —
B1.4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
- c)
- Kategorie B2
Die Lizenz der Kategorie B2 gilt für alle Luftfahrzeuge.
- d)
- Kategorie B2L
Die Lizenz der Kategorie B2L gilt für alle Luftfahrzeuge, die nicht in Gruppe 1 von Punkt 66.A.5(1) erfasst sind, und ist unterteilt in die folgenden Systemberechtigungen:
- —
Kommunikation/Navigation (com/nav)
- —
Instrumente
- —
Flugregelung
- —
Luftraumüberwachung
- —
Luftfahrzeugzellensysteme
Eine Lizenz der Kategorie B2L muss mindestens eine Systemberechtigung beinhalten.
- e)
- Kategorie B3
Die Lizenz der Kategorie B3 gilt für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2000 kg und darunter.
- f)
- Kategorie L, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:
- —
L1C: Segelflugzeuge in Verbundbauweise
- —
L1: Segelflugzeuge
- —
L2C: Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise
- —
L2: Motorsegler und ELA1-Flugzeuge
- —
L3H: Heißluftballone
- —
L3G: Gasballone
- —
L4H: Heißluft-Luftschiffe
- —
L4G: ELA2-Gas-Luftschiffe
- —
L5: andere Gas-Luftschiffe als ELA2
- g)
- Kategorie C
Die Lizenz der Kategorie C gilt für Flugzeuge und Hubschrauber.;
- (3)
-
Punkt 66.A.5 wird ersetzt durch:
- 66.A.5
- Luftfahrzeuggruppen
- 1.
- Gruppe 1: technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, mehrmotorige Hubschrauber, Flugzeuge mit einer zugelassenen Dienstgipfelhöhe über FL290, Luftfahrzeuge mit „Fly-by-Wire” , andere als ELA2 Gas-Luftschiffe und sonstige Luftfahrzeuge, die eine Luftfahrzeugmusterberechtigung erfordern, sofern die Agentur dies festgelegt.
Die Agentur kann ein Luftfahrzeug in Gruppe 2, Gruppe 3 oder Gruppe 4 einstufen, das die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt, sofern sie dies aufgrund der geringeren Komplexität dieses speziellen Luftfahrzeugs für gerechtfertigt erachtet.
- 2.
- Gruppe 2: Luftfahrzeuge, andere als die der Gruppe 1, die den folgenden Untergruppen angehören:
- i)
- Untergruppe 2a:
- —
einmotorige Turboprop-Flugzeuge
- —
Flugzeuge mit Turbostrahlantrieb und mehrmotorigem Turbopropantrieb, die aufgrund ihrer geringeren Komplexität von der Agentur in diese Untergruppe klassifiziert wurden
- ii)
- Untergruppe 2b:
- —
einmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
- —
mehrmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, die aufgrund ihrer geringeren Komplexität von der Agentur in diese Untergruppe klassifiziert wurden
- iii)
- Untergruppe 2c:
- —
einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
- —
mehrmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, die aufgrund ihrer geringeren Komplexität von der Agentur in diese Untergruppe klassifiziert wurden
- 3.
- Gruppe 3: Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, die nicht der Gruppe 1 angehören
- 4.
- Gruppe 4: Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone und Luftschiffe, die nicht der Gruppe 1 angehören;
- (4)
-
Punkt 66.A.20(a) wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Punkte (4) und (5) erhalten folgende Fassung:
- 4.
-
Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B2L berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von B2L-Unterstützungspersonal:
- —
-
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Systemen,
- —
-
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Avioniksystemen im Rahmen der auf der Lizenz speziell vermerkten Systemberechtigungen und
- —
-
als Inhaber einer Berechtigung für „Luftfahrzeugzellensysteme” : Durchführung von Aufgaben im Bereich Elektrik und Avionik an Triebwerken und mechanischen Systemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern.
- 5.
-
Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B3 berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von B3-Unterstützungspersonal:
- —
-
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an der Struktur, den Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen von Flugzeugen und
- —
-
Arbeiten an Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit und keine Fehlersuche sowie Störungsbehebung erfordern.;
- b)
-
die folgenden Punkte (6) und (7) werden angefügt:
- 6.
-
Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie L berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von L-Unterstützungspersonal:
- —
-
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an der Luftfahrzeugstruktur, an Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen,
- —
-
Arbeiten an der Funkanlage, an Notfunksendern (Emergency Locator Transmitters (ELT)) und an den Transpondersystemen sowie
- —
-
Arbeiten an anderen Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern.
Die Unterkategorie L2 beinhaltet die Unterkategorie L1. Jegliche Einschränkung der Unterkategorie L2 gemäß Punkt 66.A.45(h) gilt auch für die Unterkategorie L1.
Die Unterkategorie L2C beinhaltet die Unterkategorie L1C.
- 7.
- Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen, nachdem an dem Luftfahrzeug „Base Maintenance” -Arbeiten durchgeführt wurden. Die Rechte gelten für das Luftfahrzeug in seiner Gesamtheit.;
- (5)
-
in Punkt 66.A.25 erhält Punkt (a) folgende Fassung:
- a)
- Für den Erwerb von anderen Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen als solchen der Kategorien B2L und L hat ein Antragsteller, der eine Lizenz oder die Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz beantragt, in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen gemäß Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage II von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchzuführen.;
- (6)
-
Punkt 66.A.25 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Punkte (b) und (c) erhalten folgende Fassung:
- b)
-
Ein Antragsteller, der eine Lizenz der Kategorie L einer bestimmten Unterkategorie oder die Hinzufügung einer anderen Unterkategorie zu dieser Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen beantragt, hat in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen nach Anlage VII von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage VIII von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb, durch die zuständige Behörde oder wie mit der zuständigen Behörde vereinbart durchzuführen.
Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2 oder der Kategorie B3 wird davon ausgegangen, dass er über die Grundkenntnisse verfügt, die für eine Lizenz in den Unterkategorien L1C, L1, L2C und L2 gefordert werden.
Die in der Unterkategorie L4H geforderten Grundkenntnisse beinhalten die in Unterkategorie L3H geforderten Grundkenntnisse.
Die in der Unterkategorie L4G geforderten Grundkenntnisse beinhalten die in Unterkategorie L3G geforderten Grundkenntnisse.
- c)
- Ein Antragsteller, der eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B2L beantragt, hat für eine bestimmte Systemberechtigung oder für die Hinzufügung einer weiteren Systemberechtigung in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen nach Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage II von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchzuführen.;
- b)
-
die folgenden Punkte (d), (e) und (f) werden angefügt:
- d)
- Die Lehrgänge und Prüfungen müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, können Anrechnungen für die Prüfung gemäß Punkt (e) gewährt werden.
- e)
-
Der Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass Folgendes vollständig oder teilweise auf die geforderten Grundkenntnisse angerechnet wird:
- i)
- Prüfungen des Grundwissens, die nicht die Anforderung von Punkt (d) erfüllen;
- ii)
- sonstige technische Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde als dem Wissensstand gemäß Anhang III (Teil-66) gleichwertig betrachtet werden.
Die Anrechnung erfolgt gemäß Abschnitt B Unterabschnitt E dieses Anhangs (Teil-66).
- f)
- Anrechnungen werden zehn Jahre, nachdem sie dem Antragsteller durch die zuständige Behörde gewährt wurden, ungültig. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit kann der Antragsteller neue Anrechnungen beantragen.;
- (7)
-
in Punkt 66.A.30(a) werden die Punkte (2a) und (2b) eingefügt:
- 2a.
-
Für Kategorie B2L:
- i)
- drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en), wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
- ii)
- zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, der von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
- iii)
- ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss eines gemäß Teil-147 zugelassenen Grundlagenlehrgangs.
Für die Hinzufügung jeder neuen Systemberechtigung zu einer vorhandenen Lizenz der Kategorie B2L werden jeweils drei Monate praktischer Erfahrung in der Instandhaltung gefordert, die für die neue Systemberechtigung relevant sein muss.
- 2b.
-
Für Kategorie L:
- i)
- zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt;
- ii)
- abweichend von Punkt (i) ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt, vorbehaltlich der in Punkt 66.A.45(h)(ii)(3) genannten Einschränkung.
Für die Hinzufügung einer weiteren Unterkategorie in eine bestehende Lizenz der Kategorie L gilt für die Anforderungen der Punkte (i) und (ii) eine Erfahrung von 12 bzw. 6 Monaten.
Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2 oder der Kategorie B3 wird davon ausgegangen, dass er über die grundlegende Erfahrung verfügt, die in den Unterkategorien L1C, L1, L2C und L2 gefordert wird.;
- (8)
-
Punkt 66.A.45 wird ersetzt durch:
- 66.A.45
- Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen
- a)
-
Der Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen darf nur dann Freigabebescheinigungen für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster erteilen, wenn die Lizenz mit der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung versehen ist.
- —
-
Die Luftfahrzeugberechtigungen für die Kategorien B1, B2 oder C sind Folgende:
- i)
- für Luftfahrzeuge der Gruppe 1 die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung;
- ii)
- für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung, Herstelleruntergruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung;
- iii)
- für Luftfahrzeuge der Gruppe 3 die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung oder vollständige Gruppenberechtigung;
- iv)
- für Luftfahrzeuge der Gruppe 4 für die Lizenz der Kategorie B2 die vollständige Gruppenberechtigung.
- —
-
Die Luftfahrzeugberechtigungen für die Kategorie B2L sind Folgende:
- i)
- für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 die entsprechende Herstelleruntergruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung;
- ii)
- für Luftfahrzeuge der Gruppe 3 die vollständige Gruppenberechtigung;
- iii)
- für Luftfahrzeuge der Gruppe 4 die vollständige Gruppenberechtigung;
- —
-
Die Berechtigung für die Kategorie B3 lautet nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2000 kg und darunter.
- —
-
Die Luftfahrzeugberechtigungen für die Kategorie L sind Folgende:
- i)
- für die Unterkategorie L1C die Berechtigung „Segelflugzeuge in Verbundbauweise” ;
- ii)
- für die Unterkategorie L1 die Berechtigung „Segelflugzeuge” ;
- iii)
- für die Unterkategorie L2C die Berechtigung „Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise” ;
- iv)
- für die Unterkategorie L2 die Berechtigung „Motorsegler und ELA1-Flugzeuge” ;
- v)
- für die Unterkategorie L3H die Berechtigung „Heißluftballone” ;
- vi)
- für die Unterkategorie L3G die Berechtigung „Gasballone” ;
- vii)
- für die Unterkategorie L4H die Berechtigung „Heißluft-Luftschiffe” ;
- viii)
- für die Unterkategorie L4G die Berechtigung „ELA2-Gas-Luftschiffe” ;
- ix)
- für die Unterkategorie L5 die dem Luftschiffmuster entsprechende Berechtigung.
- —
-
Für Kategorie A ist keine Berechtigung erforderlich, sofern die Anforderungen in Punkt 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) erfüllt sind.
- b)
-
Voraussetzung für die Eintragung einer Luftfahrzeugmusterberechtigung ist der zufriedenstellende Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:
- —
-
der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung der Kategorie B1, B2 oder C gemäß Anlage III von Anhang III (Teil-66);
- —
-
bei der Eintragung einer Musterberechtigung für Gas-Luftschiffe in eine Lizenz der Kategorie B2 oder L5 eine Luftfahrzeugmusterausbildung, die von der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.130 genehmigt wurde.
- c)
- Für andere Lizenzen als solche der Kategorie C und zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt (b) erfordert die Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Kategorie bzw. Unterkategorie den zufriedenstellenden Abschluss einer entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz. Diese Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Anlage III von Anhang III (Teil-66) genügen, sofern es sich nicht um Gas-Luftschiffe handelt, bei denen die zuständige Behörde die Genehmigung direkt erteilt.
- d)
-
Abweichend von den Punkten (b) und (c) können für Luftfahrzeuge der Gruppen 2 und 3 Luftfahrzeugmusterberechtigungen auf einer Lizenz auch eingetragen werden, wenn
- —
-
die entsprechende Luftfahrzeugmusterprüfung für die Kategorien B1, B2 oder C gemäß Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) zufriedenstellend bestanden wurde;
- —
-
für die Kategorien B1 und B2 praktische Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster nachgewiesen wurde. Die praktische Erfahrung muss hierbei einen repräsentativen Querschnitt der für die Kategorie relevanten Instandhaltungsarbeiten enthalten.
Im Falle von Personen mit einer Berechtigung für die Kategorie C, die durch einen akademischen Grad gemäß Punkt 66.A.30(a)(7) qualifiziert sind, muss die erste relevante Luftfahrzeugmusterprüfung auf dem Niveau der Kategorie B1 oder B2 abgelegt werden.
- e)
-
Für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 gilt:
- i)
- Die Eintragung von Berechtigungen der Herstelleruntergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens zwei Luftfahrzeugmuster desselben Herstellers erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Herstelleruntergruppe sind.
- ii)
- Die Eintragung vollständiger Untergruppenberechtigungen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens drei Luftfahrzeugmuster unterschiedlicher Hersteller erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Untergruppe sind.
- iii)
- Die Eintragung der Berechtigungen der Herstelleruntergruppen und vollständigen Untergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B2 und B2L setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie, die betreffende Luftfahrzeug-Untergruppe und – im Falle der B2L-Lizenz – die betreffende(n) Systemberechtigung(en) maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
- iv)
- Abweichend von Punkt (e)(iii) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B2 oder B2L, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe 2b eingetragen ist, Anspruch auf den Eintrag einer vollständigen Berechtigung für die Untergruppe 2c.
- f)
-
Für Luftfahrzeuge der Gruppen 3 und 4 gilt:
- i)
- Die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe 3 in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorien B1, B2, B2L und C und die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe 4 in die Lizenzen der Inhaber der Lizenzen B2 und B2L setzen den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten, die für die Lizenzkategorie und die Gruppe 3 bzw. 4 maßgeblich sind, beinhaltet.
- ii)
-
Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die Inhabern einer Lizenz der Kategorie B1 gewährte Berechtigung für Gruppe 3 den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:
- —
-
druckbelüftete Flugzeuge,
- —
-
Flugzeuge in Metallbauweise,
- —
-
Flugzeuge in Verbundbauweise,
- —
-
Flugzeuge in Holzbauweise,
- —
-
Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise.
- iii)
- Abweichend von Punkt (f)(i) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B2L, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe 2a oder 2b eingetragen ist, Anspruch auf die Eintragung einer Berechtigung für die Gruppen 3 und 4.
- g)
-
Für die B3-Lizenz gilt:
- i)
- Die Eintragung von Berechtigungen für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2000 kg und darunter setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
- ii)
-
Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die in Punkt (i) genannte Berechtigung den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:
- —
-
Flugzeuge in Holzbauweise,
- —
-
Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise,
- —
-
Flugzeuge in Metallbauweise,
- —
-
Flugzeuge in Verbundbauweise.
- h)
-
Für alle Unterlizenzen der Kategorie L mit Ausnahme der Unterkategorie L5 gilt:
- i)
- Die Eintragung von Berechtigungen setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Unterkategorie der Lizenz maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließen muss.
- ii)
-
Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegen die Berechtigungen den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:
- 1.
-
für die Berechtigungen „Segelflugzeuge” sowie „Motorsegler und ELA1-Flugzeuge” :
- —
-
gewebebespannte Luftfahrzeuge in Holzbauweise,
- —
-
Luftfahrzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise,
- —
-
Luftfahrzeuge in Metallbauweise,
- —
-
Luftfahrzeuge in Verbundbauweise.
- 2.
-
für die Berechtigung „Gasballone” :
- —
-
andere als ELA1-Gasballone
- 3.
-
Hat der Antragsteller lediglich eine Erfahrung von einem Jahr entsprechend der Ausnahmeregelung in Punkt 66.A.30(a)(2b)(ii) nachgewiesen, ist folgende Einschränkung in der Lizenz einzutragen:
„Komplexe Instandhaltungsaufgaben gemäß Anlage VII von Anhang I (Teil-M), Standardänderungen gemäß Punkt 21.A.90B von Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und Standardreparaturen gemäß Punkt 21.A.431B von Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.”
Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2, in die eine Berechtigung der Gruppe 3 eingetragen ist, oder der Kategorie B3, in die die Berechtigung nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2000 kg und darunter eingetragen ist, wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen an die Ausstellung einer Lizenz in den Unterkategorien L1 und L2 mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen erfüllt, die in seiner Lizenz der Kategorie B1.2 bzw. B3 vermerkt sind.;
- (9)
-
in Punkt 66.A.50 erhält Punkt (a) folgende Fassung:
- a)
- Die in einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Einschränkungen bedeuten Ausschlüsse aus den Berechtigungen zur Erteilung von Freigabebescheinigungen und betreffen im Falle der in Punkt 66.A.45 genannten Einschränkungen das Luftfahrzeug als Ganzes.;
- (10)
-
in Punkt 66.A.70 erhalten die Buchstaben (c) und (d) folgende Fassung:
- c)
-
Bei Bedarf sind in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, um Unterschiede widerzuspiegeln zwischen:
- i)
- dem Umfang der vor dem Inkrafttreten der in diesem Anhang (Teil-66) genannten Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz geltenden Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal und
- ii)
- dem geforderten Grundwissen und den Grundlagenprüfungsstandards gemäß den Anlagen I und II dieses Anhangs (Teil-66).
- d)
- Abweichend von Punkt c sind in der Lizenz für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, die nicht von nach Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie von Ballonen, Segelflugzeugen, Motorseglern und Luftschiffen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, damit gewährleistet ist, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der anwendbaren Kategorie bzw. Unterkategorie der Lizenz gemäß Teil-66 geltenden Rechte des freigabeberechtigten Personals und die Rechte aus der gemäß Teil-66 umgewandelten Lizenz für die Luftfahrzeuginstandhaltung unverändert bleiben.;
- (11)
-
Punkt 66.B.100(b) erhält folgende Fassung:
- b)
- Die zuständige Behörde hat den Prüfungsstatus des Antragstellers zu überprüfen und/oder die Gültigkeit eventuell vorhandener Anrechnungen zu bestätigen, um sicherzustellen, dass alle geforderten Module von Anlage I oder gegebenenfalls Anlage VII, wie in diesem Anhang (Teil-66) vorgeschrieben, erfüllt wurden.;
- (12)
-
Punkt 66.B.110 erhält folgende Fassung:
- 66.B.110
- Verfahren für die Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie
- a)
- Nach Abschluss der Verfahren gemäß den Punkten 66.B.100 oder 66.B.105 hat die zuständige Behörde die zusätzliche Kategorie oder Unterkategorie bzw. die Systemberechtigung(en) im Falle von Kategorie B2L in die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit Stempel und Unterschrift einzutragen oder die Lizenz neu auszustellen.
- b)
- Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.
- c)
-
Auf Antrag des Antragstellers hat die zuständige Behörde eine Lizenz der Kategorie B2L durch eine Lizenz der Kategorie B2 zu ersetzen und in diese Lizenz dieselben Berechtigungen einzutragen, wenn der Lizenzinhaber die beiden folgenden Nachweise erbringt:
- i)
- die durch eine Prüfung nachgewiesene Kenntnis der Unterschiede zwischen dem Grundwissen entsprechend der B2L-Lizenz und dem für die B2-Lizenz erforderlichen Grundwissen gemäß Anlage I;
- ii)
- die nach Anlage IV geforderte praktische Erfahrung.
- d)
- Einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2, in die eine Berechtigung der Gruppe 3 eingetragen ist, oder der Kategorie B3, in die die Berechtigung nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2000 kg und darunter eingetragen ist, hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Lizenz in den Unterkategorien L1 und L2 mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen auszustellen, die in seiner Lizenz der Kategorie B1.2 bzw. B3 vermerkt sind.;
- (13)
-
Punkt 66.B.115(f) erhält folgende Fassung:
- f)
-
Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Erfüllung der praktischen Bestandteile der musterbezogenen Ausbildung durch einen der folgenden Belege nachgewiesen wurde:
- i)
- durch die Vorlage detaillierter Aufzeichnungen der praktischen Ausbildung oder eines Arbeitsbuchs, das von der Organisation ausgestellt wurde, die den von der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.130 direkt genehmigten Kurs durchgeführt hat;
- ii)
- sofern vorhanden, durch ein den praktischen Ausbildungsteil abdeckendes Ausbildungszeugnis, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wurde.;
- (14)
-
Punkt 66.B.125(b)(1) erhält folgende Fassung:
- 1.
-
für Kategorie B1 oder C:
- —
-
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, vollständige Gruppe: Umgewandelt in „vollständige Untergruppe 2c” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die einmotorigen Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, die zu Gruppe 1 gehören;
- —
-
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende „Herstelleruntergruppe 2c” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die einmotorigen Hubschrauber mit Kolbentriebwerk dieses Herstellers, die zu Gruppe 1 gehören;
- —
-
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, vollständige Gruppe: Umgewandelt in „vollständige Untergruppe 2b” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber mit einmotorigem Turbinentriebwerk, die zu Gruppe 1 gehören;
- —
-
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende „Herstelleruntergruppe 2b” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber mit einmotorigem Turbinentriebwerk dieses Herstellers, die zu Gruppe 1 gehören;
- —
-
Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk — Metallbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Verbundbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise;
- —
-
Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk — Metallbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in „vollständige Gruppe 3” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk der entsprechenden vollständigen Gruppe bzw. Herstellergruppe, die zu Gruppe 1 gehören. Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Verbundbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise;
- —
-
Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk – Holzbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: druckbelüftete Flugzeuge, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Verbundbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise;
- —
-
Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk – Holzbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: druckbelüftete Flugzeuge, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Verbundbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise;
- —
-
Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk – Verbundbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: druckbelüftete Flugzeuge, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise;
- —
-
Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk – Verbundbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: druckbelüftete Flugzeuge, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise;
- —
-
Flugzeug mit Turbinentriebwerk — einmotorig, vollständige Gruppe: Umgewandelt in „vollständige Untergruppe 2a” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit Turboprop-Einzeltriebwerk, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;
- —
-
Flugzeug mit Turbinentriebwerk — einmotorig, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende „Hersteller-Untergruppe 2a” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit Turboprop-Einzeltriebwerk dieses Herstellers, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;
- —
-
Flugzeug mit Turbinentriebwerk — mehrmotorig, vollständige Gruppe: Umgewandelt in die Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit mehreren Turboprop-Triebwerken, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war.;
- (15)
-
Punkt 66.B.130 erhält folgende Fassung:
- 66.B.130
- Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung
- a)
- Gemäß Punkt 1 der Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) kann die zuständige Behörde eine Ausbildung für ein anderes Luftfahrzeugmuster als Luftschiffe genehmigen, die nicht von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird. In einem derartigen Fall muss die zuständige Behörde über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass die genehmigte luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) entspricht.
- b)
- Im Falle einer Ausbildung für ein Luftschiff-Luftfahrzeugmuster in Gruppe 1 müssen die Lehrgänge in allen Fällen direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass der Lehrplan für die Ausbildung für Luftschiff-Luftfahrzeugmuster alle Elemente abdeckt, die in den Instandhaltungsunterlagen des Inhabers der Musterzulassung ( „Design Approval Holder” , DAH) enthalten sind.
- (16)
-
Punkt 66.B.200(c) erhält folgende Fassung:
- c)
- Die Grundlagenprüfungen müssen gegebenenfalls dem in den Anlagen I und II oder VII und VIII dieses Anhangs (Teil-66) festgelegten Standard entsprechen.;
- (17)
- in Punkt 66.B.305(b) wird im Wortlaut „Anlage III” ersetzt durch „Anlage I” .
- (18)
-
Punkt 66.B.405 erhält folgende Fassung:
- 66.B.405
- Bericht über Anrechnungen für die Prüfung
- a)
-
Der Bericht über Anrechnungen muss einen Vergleich beinhalten zwischen Folgendem:
- i)
- den jeweiligen Modulen, Teilmodulen, Themen und Wissensständen gemäß Anlage I oder Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66),
- ii)
- den Lehrplänen für die betreffende technische Qualifikation unter Bezug auf die jeweils beantragte Kategorie.
Der Vergleich muss eine Erklärung, ob die Erfüllung der Anforderungen nachgewiesen wurde, sowie für jede Erklärung eine entsprechende Begründung enthalten.
- b)
- Anrechnungen für Prüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen des Grundwissens, die in nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieben stattfinden, können nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem die Qualifikation erlangt wurde, sofern mit dieser zuständigen Behörde keine anders lautende formale Vereinbarung besteht.
- c)
- Anrechnungen können nur gewährt werden, wenn für jedes Modul und Teilmodul eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen mit der Angabe vorliegt, an welcher Stelle in der technischen Qualifikation der gleichwertige Standard zu finden ist.
- d)
-
Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob Folgendes geändert wurde:
- i)
- der nationale Qualifikationsstandard;
- ii)
- gegebenenfalls die Anlagen I oder VII dieses Anhangs (Teil-66).
Zudem prüft die zuständige Behörde, ob der Bericht über die Anrechnungen entsprechend zu ändern ist. Solche Änderungen sind zu dokumentieren, zu datieren und aufzubewahren.;
- (19)
-
Punkt 66.B.410(c) erhält folgende Fassung:
- c)
- Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden. Die zuständige Behörde verlängert die Gültigkeit der Anrechnungen um weitere zehn Jahre ohne weitere Prüfung, sofern sich die geforderten Grundkenntnisse gemäß Anlage I bzw. Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66) nicht geändert haben.;
- (20)
-
Anlage I wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Punkt 1 erhalten der Titel und Unterabsatz 1 folgende Fassung:
- (b)
-
in Punkt 2 erhalten der Titel, Unterabsatz 1 und die erste Tabelle folgende Fassung:
- 2.
- Modularisierung
Für die Kategorien A, B1 und B3:
Fachmodul A oder B1 Flugzeug mit: A oder B1 Hubschrauber mit: B3 Turbinentriebwerk(en) Kolbentriebwerk(en) Turbinentriebwerk(en) Kolbentriebwerk(en) Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit Höchststartmasse (MTOM) von 2000 kg und darunter 1 X X X X X 2 X X X X X 3 X X X X X 4 X X X X X 5 X X X X X 6 X X X X X 7A X X X X 7B X 8 X X X X X 9A X X X X 9B X 10 X X X X X 11A X 11B X 11C X 12 X X 13 14 15 X X 16 X X X 17A X X 17B X Für die Kategorien B2 und B2L:
Fachmodul/Teilmodul B2 B2L 1 X X 2 X X 3 X X 4 X X 5 X X 6 X X 7A X X 7B 8 X X 9A X X 9B 10 X X 11A 11B 11C 12 13.1 und 13.2 X X 13.3(a) X X (für die Systemberechtigung „Flugregelung” ) 13.3(b) X 13.4(a) X X (für die Systemberechtigung „Com/Nav” ) 13.4(b) X X (für die Systemberechtigung „Luftraumüberwachung” ) 13.4(c) X 13.5 X X 13.6 X 13.7 X X (für die Systemberechtigung „Flugregelung” ) 13.8 X X (für die Systemberechtigung „Instrumente” ) 13.9 X X 13.10 X 13.11 bis 13.18 X X (für die Systemberechtigung „Luftfahrzeugzellensysteme” ) 13.19 bis 13.22 X 14 X X (für die Systemberechtigungen „Instrumente” und „Luftfahrzeugzellensysteme” ) 15 16 17 A 17 B - (c)
-
in den Tabellen der Module 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7A, 8, 9A, 10 und 14, erhält die Spaltenüberschrift
STUFE
B2folgende Fassung:
STUFE
B2 B2L - (d)
- in der Tabelle von Modul 5 wird „1” ersetzt durch „–” aus Teilmodul 5.5(a) für die Lizenz B3;
- (e)
- in der Tabelle von Modul 7B wird „–” ersetzt durch „1” aus Teilmodul 7.4 für die Lizenz B3;
- (f)
- in der Tabelle von Modul 7B Teilmodul 7.10 wird „1” ersetzt durch „2” für die Lizenz B3;
- (g)
- in der Tabelle von Modul 11A Teilmodul 11.8(b) wird „1” ersetzt durch „2” für die Lizenz B1.1;
- (h)
-
in der Tabelle von Modul 11A erhält die Überschrift der ersten Spalte von Teilmodul 11.16 folgende Fassung;
- 11.16
- Pneumatik/Unterdruck (ATA 36)
Systemlayout;
Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung;
Druck- und Vakuumpumpen;
Druckbegrenzung;
Verteilung;
Anzeige- und Warneinrichtungen;
Schnittstellen zu anderen Systemen.;
- (i)
-
in der Tabelle von Modul 11A erhält die Überschrift der ersten Spalte von Teilmodul 11.20 folgende Fassung:
- 11.20
- Kabinensysteme (ATA44)
- —
Daten-/Funkkommunikation;
- —
Kabinen-Kernsystem (Cabin Core System, CCS);
- —
Bordunterhaltungssystem (In-flight Entertainment System, IFES);
- —
Externes Kommunikationssystem (External Communication System, ECS);
- —
Kabinen-Massenspeichersystem (Cabin Mass Memory System, CMMS);
- —
Kabinenüberwachungssystem (Cabin Monitoring System, CMS);
- —
sonstige Kabinensysteme (Miscellaneous Cabin Systems, MCS).
- —
Zugriff auf Berichte vor Abflug/bei Abflug;
- —
Zugang zu E-Mails, Intranet/Internet; Fluggastdatenbank.;
- (j)
- in der Tabelle von Modul 11B Teilmodul 11.8(b) wird „3” ersetzt durch „2” für die Lizenz B1.2;
- (k)
-
in der Tabelle von Modul 11B erhält die Überschrift der ersten Spalte von Teilmodul 11.16 folgende Fassung:
- 11.16
- Pneumatik/Unterdruck (ATA 36)
Systemlayout;
Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung;
Druck- und Vakuumpumpen;
Druckbegrenzung;
Verteilung;
Anzeige- und Warneinrichtungen;
Schnittstellen zu anderen Systemen.;
- (l)
-
in der Tabelle von Modul 12 erhält die Überschrift der ersten Spalte von Teilmodul 12.16 folgende Fassung:
- 12.16
- Pneumatik/Vakuum (ATA 36)
Systemlayout;
Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung;
Druck- und Vakuumpumpen;
Druckbegrenzung;
Verteilung;
Anzeige- und Warneinrichtungen;
Schnittstellen zu anderen Systemen.;
- (m)
-
Modul 13 erhält folgende Fassung:
MODUL 13 — AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON LUFTFAHRZEUGEN
Stufe B2
B2L
- 13.1
- Flugtheorie
- (a)
- Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung
1 Arbeitsweise und Auswirkung von:
- —
-
Quersteuerung: Querruder und Luftruder;
- —
-
Nicksteuerung: Höhenruder, Stabilatoren, verstellbare Flossen- und Entenruder; und
- —
-
Giersteuerung: Ruderbegrenzer;
Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen;
auftriebserhöhende Einrichtungen: schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen;
widerstandserzeugende Einrichtungen: Luftruder, Auftriebsvernichter, Bremsklappen; und
Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Servorudern und Steuerflächenvorspannung.
- (b)
- Hochgeschwindigkeitsflug
1 Schallgeschwindigkeit, Unterschallflug, Flug im schallnahen Bereich, Überschallflug;
Machzahl, kritische Machzahl.
- (c)
- Drehflügleraerodynamik
1 Terminologie;
Arbeitsweise und Auswirkung von periodischer, kollektiver und Heckrotorblattverstellung.
- 13.2
- Strukturen — allgemeine Begriffe
Grundlagen von Struktursystemen; 1 Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme 2 Masseverbindung 2 Vorkehrung gegen Blitzschlag. 2 - 13.3
- Flugregelung (ATA 22)
a) 3 Grundlagen der automatischen Flugsteuerung einschließlich Funktionsprinzip und aktueller Terminologie;
Befehlssignalverarbeitung;
Betriebsarten: Rollkanal, Nickkanal und Gierkanal;
Gierdämpfer;
Dämpfungsregelungsanlage in Hubschraubern;
automatische Trimmsteuerung;
Schnittstelle Autopilot-Navigationshilfe.
b) 3 automatische Leistungseinstellungssysteme;
Automatische Landesysteme: Prinzipien und Kategorien, Betriebsarten, Anflug, Gleitwegebene, Landung, Durchstarten, Systemüberwachungen und Ausfallbedingungen.
- 13.4
- Kommunikation/Navigation (ATA 23/34)
a) 3 Grundlagen von Funkwellenausbreitung, Antennen, Übertragungsleitungen, Kommunikation, Empfänger und Sender;
Funktionsprinzip der folgenden Systeme:
- —
-
Ultrakurzwellenbereich (UKW);
- —
-
Kurzwellenbereich (KW);
- —
-
Audio;
- —
-
Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT);
- —
-
Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (Cockpit Voice Recorder, CVR);
- —
-
UKW-Drehfunkfeuer (Very High Frequency Omnidirectional Range, VOR);
- —
-
automatisches Peilen (Automatic Direction Finding, ADF);
- —
-
Instrumentenlandesystem (Instrument Landing System, ILS);
- —
-
Flugleitanlage (Flight Director Systems, FDS), Entfernungsmessgerät (Distance Measuring Equipment, DME);
- —
-
Flächennavigation, RNAV-Systeme;
- —
-
Flugmanagementsysteme (Flight Management Systems, FMS);
- —
-
globales Positionsbestimmungssystem (Global Positioning System, GPS), globales Navigationssatellitensystem (Global Navigation Satellite Systems, GNSS);
- —
-
Data Link.
b) 3 - —
-
Air Traffic Control Transponder, sekundäres Überwachungsradar;
- —
-
Verkehrsalarm- und Kollisionsvermeidungssystem (Traffic Alert and Collision Avoidance System, TCAS);
- —
-
Wetterradar;
- —
-
Funkhöhenmesser;
- —
-
Automatische bordabhängige Überwachung (Automatic Dependent Surveillance – Broadcast, ADS-B)
c) 3 - —
-
Mikrowellenlandesystem (Microwave Landing System, MLS);
- —
-
VLF-Bereich und Hyperbelnavigation (VLF/Omega);
- —
-
Dopplernavigation;
- —
-
Trägheitsnavigationssystem (Inertial Navigation System, INS);
- —
-
ARINC (Aircraft Radio Incorporated) Kommunikations- und Berichtsystem.
- 13.5
- Elektrische Leistung (ATA 24)
3 Einbau und Arbeitsweise von Batterien;
Gleichstromerzeugung;
Wechselstromerzeugung;
Notstromerzeugung;
Spannungsregelung;
Energieverteilung;
Invertierer, Transformatoren, Stromrichter;
Schaltungsschutz;
externe/Außenbordversorgung.
- 13.6
- Geräte und Ausstattungen (ATA 25)
3 - 13.7
- Flugsteuerung (ATA 27)
a) 2 Primäre Flugsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Störklappen (Spoiler);
Trimmregelung;
Wirklaststeuerung (active load control);
auftriebserhöhende Einrichtungen:
Auftriebsvernichter, Bremsklappe;
Systembetrieb: manuell, hydraulisch, pneumatisch;
Steuerdrucksimulierung, Gierdämpfer, Machtrimmregler, Ruderlagebegrenzer, Rudersperrsysteme;
Überziehungsschutzsysteme.
b) 3 Systembetrieb: Fly-by-Wire. - 13.8
- Instrumentensysteme (ATA 31)
3 Klassifizierung;
Atmosphäre;
Terminologie;
Druckmessvorrichtungen und -systeme;
Pitot-Statik-System;
Höhenmesser;
Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;
Fluggeschwindigkeitsanzeiger;
Machmeter;
Höhenmelde-/-warnsysteme;
Luftdatencomputer;
Instrumentendruckluftsysteme;
direkt anzeigende Druck- und Temperaturanzeigen;
Temperaturanzeigesysteme;
Kraftstoffmengenanzeigesysteme;
gyroskopische Grundsätze;
künstliche Horizonte;
Wendeanzeiger;
Kurskreisel;
Bodenannährungswarngeräte (Ground Proximity Warning Systems, GPWS);
Kompasssysteme;
Flugdatenschreiber (Flight Data Recording Systems, FDRS);
elektronische Fluginstrumentensysteme (Electronic Flight Instrument Systems, EFIS);
Instrumentenwarnsysteme, einschließlich Hauptwarnsystemen und zentralisierter Warntafeln;
Überziehwarnanlagen und Anstellwinkel-Anzeigesysteme;
Vibrationsmessung und -anzeige;
Glascockpit.
- 13.9
- Beleuchtung (ATA 33)
3 Außen: Navigation, Landung, Rollen, Eis;
Innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;
Notbeleuchtung.
- 13.10
- Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)
3 Zentrale Instandhaltungscomputer;
Datenladesystem;
elektronisches Bibliothekssystem;
System für das Drucken;
Strukturüberwachungssystem (Schadenstoleranzüberwachung).
- 13.11
- Klima- und Kabinendruckbeaufschlagungsanlage (ATA 21)
- 13.11.1
- Luftversorgung
2 Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkzapfluft, APU (Hilfstriebwerk) und Bodenversorgungswagen. - 13.11.2
- Klimaanlage
Klimaanlagen; 2 Luftumwälzungs- und Kompressionskältemaschinen; 3 Verteilungssysteme; 1 Fluss-, Temperatur- und Feuchtigkeitssteuersystem. 3 - 13.11.3
- Druckbeaufschlagung
3 Druckbeaufschlagungssysteme;
Steuerung und Anzeige einschließlich Steuerungs- und Sicherheitsventilen;
Kabinendruckregler.
- 13.11.4
- Sicherheits- und Warneinrichtungen
3 Schutz- und Warneinrichtungen. - 13.12
- Brandschutz (ATA 26)
a) 3 Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;
Feuerlöschanlagen;
Systemprüfungen.
b) 1 Tragbarer Feuerlöscher. - 13.13
- Kraftstoffanlage (ATA 28)
Systemlayout; 1 Kraftstoffbehälter; 1 Versorgungssysteme; 1 Schnellablassen, Entlüften und Entleeren; 1 Umfüllen und Übernehmen; 2 Anzeige- und Warneinrichtungen; 3 Betanken und Enttanken; 2 Kraftstoffanlagen mit Längsausgleich. 3 - 13.14
- Hydraulik (ATA 29)
Systemlayout; 1 Hydraulikflüssigkeiten; 1 Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; 1 Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; 3 Notdruckgenerierung; 3 Filter; 1 Druckbegrenzung; 3 Energieverteilung; 1 Anzeige- und Warnsysteme; 3 Schnittstelle zu anderen Systemen. 3 - 13.15
- Eis- und Regenschutz (ATA 30)
Eisbildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; 2 Vereisungsschutzsysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch; 2 Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch; 3 wasserabweisender Stoff; 1 Sonden- und Abflussheizung; 3 Wischeranlage. 1 - 13.16
- Fahrwerk (ATA 32)
Konstruktion, stoßdämpfend; 1 Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; 3 Anzeige- und Warneinrichtungen; 3 Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem; 3 Bereifung; 1 Lenkung; 3 Luft-Boden-Schaltung. 3 - 13.17
- Sauerstoff (ATA 35)
Systemlayout: Cockpit, Kabine; 3 Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung; 3 Versorgungsregelung; 3 Anzeige- und Warneinrichtungen. 3 - 11.18
- Pneumatik/Vakuum (ATA 36)
Systemlayout; 2 Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung; 2 Druckbegrenzung; 3 Verteilung; 1 Anzeige- und Warneinrichtungen; 3 Schnittstellen zu anderen Systemen. 3 - 13.19
- Wasser/Abfall (ATA 38)
2 Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss;
Toilettensystem-Layout, Spülen und Wartung.
- 13.20
- Integrierte modulare Avionik (IMA) (ATA 42)
3 Kernsystem;
Netzwerkkomponenten.
Anmerkung: Zu den Funktionen, die typischerweise in die IMA-Module integriert werden können, zählen:
- —
-
Zapfluftmanagement;
- —
-
Luftdruckregelung
- —
-
Belüftung und Luftregelung;
- —
-
Avionik- und Cockpit-Belüftungsregelung; Temperaturregelung;
- —
-
Luftverkehrskommunikation;
- —
-
Avionikkommunikationsrouter;
- —
-
elektrisches Lastmanagement;
- —
-
Trennschalterüberwachung;
- —
-
Built-In Test Equipment (BITE);
- —
-
Treibstoffmanagement;
- —
-
Bremsregelung;
- —
-
Lenkregelung;
- —
-
Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks;
- —
-
Reifendruckanzeige;
- —
-
Öldruckanzeige;
- —
-
Bremstemperaturüberwachung.
- 13.21
- Kabinensysteme (ATA 44)
3 Baugruppen und Komponenten, die für die Unterhaltung der Fluggäste und für die Kommunikation innerhalb des Luftfahrzeugs (Cabin Intercommunication Data System, CIDS) sowie für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugkabine und Bodenstationen (Cabin Network Service, CNS) eingesetzt werden. Hierzu zählen Sprach-, Daten-, Musik- und Videoübertragungen.
Das CIDS bildet die Schnittstelle zwischen den Cockpit-/Kabinenbesatzungs- und Kabinensystemen. Diese Systeme unterstützen den Datenaustausch über die verschiedenen miteinander verbundenen Schnellwechseleinheiten (Line Replaceable Units, LRU) und werden üblicherweise von Flugbegleiter-Panels (Flight Attendant Panels, FAP) aus bedient.
Der CNS besteht typischerweise aus einem Server, der unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:
- —
-
Daten-/Funkkommunikation;
- —
-
Kabinen-Kernsystem (Cabin Core System, CCS);
- —
-
Bordunterhaltungssystem (In-flight Entertainment System, IFES);
- —
-
Externes Kommunikationssystem (External Communication System, ECS);
- —
-
Kabinen-Massenspeichersystem (Cabin Mass Memory System, CMMS);
- —
-
Kabinenüberwachungssystem (Cabin Monitoring System, CMS);
- —
-
sonstige Kabinensysteme (Miscellaneous Cabin Systems, MCS).
Das CNS kann beispielsweise folgende Funktionen übernehmen:
- —
-
Zugriff auf Berichte vor Abflug/bei Abflug;
- —
-
Zugang zu E-Mails, Intranet/Internet;
- —
-
Fluggastdatenbank.
- 13.22
- Informationssysteme (ATA 46)
3 Baugruppen und Komponenten, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Komponenten, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Cockpit-Drucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen.
Typische Beispiele hierfür sind:
- —
-
Flugverkehrs- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzwerkserver-Systeme.
- —
-
Allgemeines Luftfahrzeug-Informationssystem;
- —
-
Cockpit-Informationssystem;
- —
-
Instandhaltungsinformationssystem;
- —
-
Fluggastkabinen-Informationssystem;
- —
-
sonstige Informationssysteme.
- (21)
-
Anlage II wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
Anlage II
Grundlagenprüfungsstandard
(ausgenommen die Lizenz der Kategorie L) ;
- b)
- in den Punkten 2.2.1 bis 2.2.10 wird „Kategorie B2” durch „Kategorie B2 und B2L” ersetzt;
- c)
-
die Punkte 2.2.13 und 2.2.14 erhalten folgende Fassung:
- 2.13.
- „MODUL 13 — AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON LUFTFAHRZEUGEN
Systemberechtigung Anzahl der Auswahlfragen Zur Verfügung stehende Zeit (Minuten) Geforderte Grundlagen
(Teilmodule 13.1, 13.2, 13.5 und 13.9)
28 35 COM/NAV
(Teilmodul 13.4(a))
24 30 INSTRUMENTE
(Teilmodul 13.8)
20 25 FLUGREGELUNG
(Teilmodule 13.3(a) und 13.7)
28 35 LUFTRAUMÜBERWACHUNG
(Teilmodul 13.4(b))
8 10 LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME
(Teilmodule 13.11 bis 13.18)
32 40
Kategorien B2 und B2L: 24 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.- 2.14.
- MODUL 14 — ANTRIEB
ANMERKUNG: Die B2L-Prüfung für Modul 14 ist nur anwendbar für die Berechtigungen „Instrumente” und „Luftfahrzeugzellensystem” .;
- (22)
-
Anlage III wird wie folgt geändert:
- (a)
-
Punkt 1(a)(ii) erhält folgende Fassung:
- ii)
- Sie muss, ausgenommen soweit gemäß der in Punkt (c) beschriebenen Unterschiedsschulung zulässig, dem in Punkt 3.1 dieser Anlage genannten Standard und gegebenenfalls den relevanten Elementen genügen, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert wurden.;
- (b)
-
Punkt 1(b)(ii) erhält folgende Fassung:
- ii)
- Sie muss, ausgenommen soweit gemäß der in Punkt (c) beschriebenen Unterschiedsschulung zulässig, dem in Punkt 3.2 dieser Anlage genannten Standard und gegebenenfalls den relevanten Elementen genügen, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert wurden.;
- (c)
-
in Punkt 3.1(c) erhalten die Fußnoten in der Tabelle folgende Fassung:
- 1.
- Bei nicht druckbelüfteten Flugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2000 kg und darunter kann die Mindestdauer um 50 % verringert werden.
- 2.
- Bei Hubschraubern in Gruppe 2 (gemäß Definition in Punkt 66.A.5) kann die Mindestdauer um 30 % verringert werden.;
- (d)
-
In Punkt 3.1(e) wird die Ausbildungsstufe für das Luftfahrzeugzellensystem 21A „Luftversorgung” in der Spalte „Hubschrauber/Turbinentriebwerk” wie folgt ersetzt:
3 1; - (e)
-
in Punkt 3.1(e) wird die Ausbildungsstufe für das Luftfahrzeugzellensystem 31A „Instrumentensysteme” in der Spalte „Hubschrauber/Kolbentriebwerk” wie folgt ersetzt:
3 1;
- (23)
-
Anlage IV erhält folgende Fassung:
;
- (24)
-
Anlage V erhält folgende Fassung:
;
- (25)
-
Anlage VI wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
Anlage VI – Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) – EASA-Formblatt 26;
- b)
-
Am Anfang von Anlage VI und vor dem vorhandenen EASA-Formblatt 26 wird folgender Wortlaut eingefügt:
- 1.
- Die folgenden Seiten enthalten ein Muster der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66).
- 2.
- Das Dokument ist in der gezeigten standardisierten Form zu drucken, seine Größe kann jedoch reduziert werden, um gegebenenfalls die Erstellung auf dem Computer zu ermöglichen. Bei Verringerung der Größe ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz an den Stellen vorhanden ist, an denen amtliche Siegel/Stempel aufgebracht werden müssen. Mit dem Computer erstellte Dokumente müssen nicht alle leer bleibenden Felder enthalten, solange das Dokument deutlich als Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) ausgestellt wurde, erkennbar ist.
- 3.
- Das Dokument kann in Englisch oder in der Amtssprache des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde ausgefüllt werden. Im letzteren Fall ist für jeden Lizenzinhaber, der die Lizenz außerhalb dieses Mitgliedstaats benötigt, eine zweite Ausfertigung in englischer Sprache beizulegen, um das Verständnis zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung sicherzustellen.
- 4.
- Jeder Lizenzinhaber muss eine eindeutige Lizenznummer haben, die aus einer nationalen Kennung und einer alphanumerischen Bezeichnung besteht.
- 5.
- Die Reihenfolge der Seiten des Dokuments kann von der Reihenfolge dieses Musters abweichen und das Dokument muss nicht unbedingt Trennlinien aufweisen, solange die enthaltenen Informationen so angeordnet sind, dass das Layout jeder Seite eindeutig anhand des Formats des hierin enthaltenen Musters der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen identifiziert werden kann.
- 6.
- Das Dokument ist von der zuständigen Behörde zu erstellen. Es kann jedoch auch von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb erstellt werden, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt und die Erstellung gemäß einem im Handbuch des Instandhaltungsbetriebs nach Punkt 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) festgelegten Verfahren erfolgt. In allen Fällen obliegt der zuständigen Behörde die Ausstellung des Dokuments.
- 7.
- Die Vornahme jeder Änderung einer bestehenden Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen obliegt der zuständigen Behörde. Die Änderung kann jedoch auch von einem nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt und die Änderung gemäß einem in dem Handbuch des Instandhaltungsbetriebs nach Punkt 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) festgelegten Verfahren erfolgt. In allen Fällen obliegt der zuständigen Behörde die Änderung des Dokuments.
- 8.
- Der Inhaber der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss diese Lizenz in gutem Zustand halten und sicherstellen, dass keine unbefugten Einträge vorgenommen werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann dazu führen, dass die Lizenz ungültig wird oder der Lizenzinhaber das Recht verliert, Freigabebescheinigungen auszustellen. Sie kann auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung nach nationalem Recht führen.
- 9.
- Die nach Anhang III (Teil-66) erteilte Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt und muss bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgetauscht werden.
- 10.
- Der Anhang zum EASA-Formblatt 26 ist fakultativ und darf nur dafür verwendet werden, unter nationale Vorschriften fallende Rechte einzutragen, die nicht von Anhang III (Teil-66) abgedeckt werden.
- 11.
- Bezüglich der Seite der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen für die Luftfahrzeugmusterberechtigung steht es der zuständigen Behörde frei, diese Seite erst zum Zeitpunkt der Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung auszustellen, wobei für mehrere Luftfahrzeugmusterberechtigungen entsprechend mehr Seiten ausgestellt werden müssen.
- 12.
- Unbeschadet Punkt 11 ist jede Seite im Format dieses Musters auszustellen und muss die für die betreffende Seite vorgeschriebenen Angaben enthalten.
- 13.
- In der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen ist klar anzugeben, dass die vermerkten Einschränkungen Ausschlüsse aus dem Recht zur Erteilung von Freigabebescheinigungen sind. Gelten keine Einschränkungen, ist die Seite „EINSCHRÄNKUNGEN” mit dem Vermerk „Keine Einschränkungen” zu versehen.
- 14.
- Bei der Verwendung eines Vordrucks für die Ausstellung der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen sind alle Felder für Kategorien, Unterkategorien oder Musterberechtigungen, die keinen Berechtigungseintrag enthalten, so zu kennzeichnen, dass daraus das Nichtvorhandensein der diesbezüglichen Berechtigung hervorgeht.;
- c)
-
Das Formblatt 26 erhält folgende Fassung:
;
- 26.
-
Die folgenden Anlagen VII und VIII werden angefügt:
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.