Artikel 1 VO (EU) 2018/1145

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
„länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen” jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der mindestens eine der zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat;.

2.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12 Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation

(1) Sofern die Erzeugerorganisation dies in ihrer Satzung zulässt und dabei die vom Mitgliedstaat und der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen eingehalten werden, können die angeschlossenen Erzeuger

a)
Erzeugnisse direkt oder außerhalb ihrer Betriebe an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben;
b)
Erzeugnismengen, die mengen- oder wertmäßig lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugung der betreffenden Erzeugnisse ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;
c)
Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale oder wegen der mengen- oder wertmäßig begrenzten Erzeugung der angeschlossenen Erzeuger von der betreffenden Erzeugerorganisation normalerweise nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.

(2) Der Prozentsatz der außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung eines angeschlossenen Erzeugers gemäß Absatz 1 darf pro Erzeuger nicht mehr als 25 % der vermarktbaren Erzeugungsmenge oder des vermarktbaren Erzeugungswerts betragen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch einen niedrigeren als den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz für die Erzeugung festlegen, den die angeschlossenen Erzeuger außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten dürfen. Im Falle von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(*) fallen, oder wenn die angeschlossenen Erzeuger ihre Erzeugung über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten, können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz auf bis zu 40 % anheben.

3.
Artikel 22 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

(10) Bei Erzeugungseinbußen durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsaktionen nach Kapitel III Abschnitt 7 oder von der Erzeugerorganisation oder ihren angeschlossenen Erzeugern verwalteten gleichwertigen Aktionen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung angerechnet werden.

4.
Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen die Förderung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission(**) gewährt wurde, dürfen im gleichen Zeitraum ein operationelles Programm durchführen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dafür sorgt, dass die Begünstigten für eine bestimmte Aktion nur Beihilfen aus einer Regelung erhalten.

5.
Artikel 31 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Investitionen (einschließlich im Rahmen von Leasing-Verträgen) können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programm genehmigten Tranchen finanziert werden.”

6.
Titel II Kapitel III Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 3

Finanzhilfen im Zusammenhang mit Risikofonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 40 Finanzhilfen im Zusammenhang mit Risikofonds auf Gegenseitigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen ausführliche Bestimmungen über Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit und zur Wiederauffüllung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit umfassen sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfen beläuft sich im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit auf einen Anteil des Beitrags der Erzeugerorganisation zum Risikofonds auf Gegenseitigkeit von höchstens 5 %, 4 % bzw. 2 %.

(3) Eine Erzeugerorganisation kann die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit gemäß Absatz 1 nur einmal und ausschließlich innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Fonds erhalten. Beantragt eine Erzeugerorganisation die Finanzhilfen ausschließlich im zweiten oder dritten Jahr der Laufzeit der Risikofonds auf Gegenseitigkeit, so belaufen sich die Finanzhilfen auf 4 % bzw. 2 % des Beitrags der Erzeugerorganisation zu dem Risikofonds auf Gegenseitigkeit im zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit des Fonds.

(4) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Risikofonds auf Gegenseitigkeit je Erzeugerorganisation festsetzen.

7.
In Titel II Kapitel III wird folgender Abschnitt 8 angefügt:

Abschnitt 8

Unterstützung im Zusammenhang mit Coaching

Artikel 51a Durchführung von Coaching-Maßnahmen

(1) Für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 3 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommen folgende Coaching-Maßnahmen für eine Unterstützung infrage:

a)
Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, um anerkannten Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelnen Erzeugern dabei zu helfen, die Erfahrungen aus der Umsetzung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen zu nutzen;
b)
Förderung der Einrichtung neuer Erzeugerorganisationen, des Zusammenschlusses bestehender Erzeugerorganisationen oder des Beitritts einzelner Erzeuger zu einer bestehenden Erzeugerorganisation;
c)
Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für Anbieter und Abnehmer von Coaching-Maßnahmen zur Stärkung insbesondere der Vermarktungskanäle als Möglichkeit von Krisenprävention und -management.

(2) Anbieter von Coaching-Maßnahmen ist die Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugerorganisation. Der Anbieter der Coaching-Maßnahmen ist der Begünstigte der Unterstützung für diese Maßnahmen.

(3) Abnehmer von Coaching-Maßnahmen ist eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine Erzeugergruppierung in Gebieten, in denen der Organisationsgrad in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des operationellen Programms unter 20 % lag.

Einzelne Erzeuger, Nichtmitglieder von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kommen als Abnehmer von Coaching-Maßnahmen infrage, auch wenn sie in Gebieten mit einem Organisationsgrad über 20 % ansässig sind.

(4) Die Ausgaben im Zusammenhang mit Coaching sind Bestandteil der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen des operationellen Programms gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Die beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit Coaching sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.

Alle in Anhang III festgelegten Kosten werden dem Anbieter der Coaching-Maßnahmen gezahlt.

(5) Coaching-Maßnahmen werden nicht ausgelagert.

8.
Artikel 52 erhält folgende Fassung:

Artikel 52 Bedingungen für die Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe

(1) Für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet vermarktet wird von

a)
anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und
b)
gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannten Erzeugergruppierungen oder gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen.

Für die Zwecke der Berechnung wird der nach Unterabsatz 1 ermittelte Wert durch den Gesamtwert des in dem betreffenden Gebiet erzeugten Obsts und Gemüses geteilt.

(2) Der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet erzeugt und von den Organisationen, Vereinigungen und Gruppierungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vermarktet wird, umfasst lediglich die Erzeugnisse, für die diese Organisationen, Vereinigungen und Gruppierungen anerkannt sind. Artikel 22 gilt sinngemäß.

Für die Berechnung des Gesamtwerts des in dem betreffenden Gebiet erzeugten Obsts und Gemüses ist die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) beschriebene Methode sinngemäß anwendbar.

(3) Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur das in dem Gebiet gemäß Absatz 4 erzeugte Obst und Gemüse in Betracht.

(4) Die Mitgliedstaaten legen die Gebiete, für die Daten zur Berechnung des Organisationsgrads gemäß Absatz 1 vorliegen, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie den jeweiligen agronomischen und wirtschaftlichen Merkmalen und dem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial/Obst- und Gemüseerzeugungspotenzial oder der jeweiligen institutionellen oder administrativen Struktur als deutlich unterscheidbaren Teil ihres Hoheitsgebiets fest.

Die von einem Mitgliedstaat festgelegten Gebiete dürfen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht geändert werden, sofern eine solche Änderung nicht aus sachlichen Gründen objektiv gerechtfertigt ist, die mit der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in dem/den betreffenden Gebiet(en) in keinem Zusammenhang stehen.

(5) Vor der Gewährung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der Gebiete, die den Kriterien von Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen, sowie den Betrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die den Erzeugerorganisationen in diesen Gebieten gewährt werden soll.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der Gebiete mit, die den Kriterien von Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen.

9.
Artikel 56 erhält folgende Fassung:

Artikel 56 Indikatoren

(1) Sowohl die operationellen Programme als auch die nationalen Strategien werden überwacht und bewertet, um den Fortschritt bei der Verwirklichung der in den operationellen Programmen gesetzten Ziele sowie die Effizienz und Wirksamkeit in Bezug auf diese Ziele zu beurteilen.

(2) Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit gemäß Absatz 1 werden während der gesamten Durchführung des operationellen Programms anhand von Indikatoren gemäß Anhang II Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 in Bezug auf die Aktionen und Maßnahmen der anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen während der operationellen Programme bewertet.

10.
Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Informationen für die Berichterstattungspflichten zu liefern.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei der Bewertung wird untersucht, welche Fortschritte bei den Gesamtzielen des Programms erzielt wurden, wobei die Indikatoren gemäß Anhang II Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 herangezogen werden.”

ii)
Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Der Bewertungsbericht wird dem in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genannten entsprechenden Jahresbericht beigefügt.”

11.
Die Anhänge II, III und V werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(***)

Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).

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