ANHANG VO (EU) 2018/1145

ANHANG V

Pflichtangaben für die Jahresberichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Buchstabe b

Alle Angaben beziehen sich auf das Kalenderjahr, über das berichtet wird. Sie umfassen Angaben über durchgeführte Kontrollen und diesbezüglich verhängte Verwaltungssanktionen. Bezüglich der Angaben, die im Jahresverlauf unterschiedlich sind, sollte der Jahresbericht den Stand am 31. Dezember des Berichtsjahrs wiedergeben.

TEIL A — INFORMATIONEN FÜR DIE MARKTVERWALTUNG

1.
Verwaltungstechnische Angaben:

a)
Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung von Titel I Kapitel II Abschnitt 3 und Titel II Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden;
b)
Änderungen im Zusammenhang mit der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme, die auf operationelle Programme anwendbar sind.

2.
Angaben zu Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen:

a)
Gesamtzahl der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen, die anerkannt sind bzw. deren Anerkennung ausgesetzt ist. Außerdem:

i)
bei Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Erzeugerorganisationen, die Mitglied der Vereinigung sind;
ii)
bei länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Erzeugerorganisationen die Mitglied der Vereinigung sind, und die Mitgliedstaaten, in denen diese Mitglieder ihren Sitz haben;

b)
Gesamtzahl der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen, denen die Anerkennung entzogen wurde. Außerdem bei länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Mitglieder der Vereinigungen und die Mitgliedstaaten, in denen diese Mitglieder ihren Sitz haben;
c)
Gesamtzahl der Zusammenschlüsse zwischen Organisationen (aufgeschlüsselt nach Gesamtzahl, Anzahl der neuen Organisationen und neuen Kennnummern);
d)
Anzahl der Mitglieder (insgesamt und aufgeschlüsselt nach juristischen Personen, natürlichen Personen sowie Obst- und Gemüseerzeugern);
e)
Gesamtzahl der Organisationen/Gruppierungen mit einem operationellen Programm/Anerkennungsplan (aufgeschlüsselt nach anerkannt, Anerkennung ausgesetzt, Gegenstand eines Zusammenschlusses);
f)
Anteil der Erzeugung, die für den Frischmarkt bestimmt ist (unter Angabe des Wertes und der Menge);
g)
Anteil der Erzeugung, die für die Verarbeitung bestimmt ist (unter Angabe des Wertes und der Menge);
h)
Obst- und Gemüseanbaufläche.

3.
Angaben zu den Ausgaben:

a)
Ausgaben im Zusammenhang mit Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Betriebsfonds, endgültigem Betriebsfonds und einzelstaatlicher finanzieller Beihilfe);
b)
tatsächliche Gesamtausgaben des operationellen Programms für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Aktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit den jeweiligen Zielen);
c)
tatsächliche Gesamtausgaben für Erzeugergruppierungen;
d)
vom Markt genommene Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien (Menge, Gesamtausgaben, Höhe der finanziellen Unterstützung durch die EU und Bestimmungszwecke (kostenlose Verteilung, Kompostierung, Verarbeitungsindustrie und Sonstiges)).

4.
Angaben zur Überwachung der operationellen Programme und der Anerkennungspläne:

a)
Indikatoren für die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderüberreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Aktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit den jeweiligen Zielen);
b)
Indikatoren für Erzeugergruppierungen.

TEIL B — INFORMATIONEN FÜR DEN RECHNUNGSABSCHLUSS

Angaben zu Kontrollen und Verwaltungssanktionen:
a)
Kontrollen durch die Mitgliedstaaten: Einzelheiten der besichtigten Einrichtungen und Zeitpunkte der Besichtigungen;
b)
Kontrollprozentsätze;
c)
Kontrollergebnisse;
d)
angewandte Verwaltungssanktionen.

Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 20 erhält folgende Fassung:

20.
Maßnahmen, die von der Erzeugerorganisation oder ihren Vereinigungen aus der Union ausgelagert werden, außer in den Fällen, in denen eine Absatzförderungsmaßnahme gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 außerhalb der Union durchgeführt wird.

b)
Es wird folgende Nummer 21 angefügt:

21.
Ausfuhrkredite im Zusammenhang mit Aktionen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten zur Prävention von oder während Krisen.

2.
In Anhang III werden folgende Nummern 12, 13 und 14 angefügt:

12.
Kosten im Zusammenhang mit Coaching im Rahmen von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen des operationellen Programms.

Im Rahmen dieser Maßnahme kommen folgende Kosten für eine Beihilfe infrage:

a)
Kosten für Organisation und Durchführung von Coaching und
b)
Reise- und Unterkunftskosten sowie Tagegelder des Coaching-Anbieters.

13.
Kosten im Zusammenhang mit der Aushandlung, Durchführung und Verwaltung der Pflanzenschutzprotokolle von Drittländern im Gebiet der Union, sofern sie von der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Rahmen von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getragen werden, ausgenommen die Erstattung der Ausgaben von Drittländern.
14.
Kosten im Zusammenhang mit Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892. Beihilfefähig im Rahmen dieser Maßnahmen sind Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von und Teilnahme an Absatzförderungs- und Informationsveranstaltungen, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Informationskampagnen, die in Form einer Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen von europaweiter und internationaler Bedeutung erfolgen können. Die Kosten für technische Beratungsleistungen kommen für eine Beihilfe infrage, wenn sie für die Organisation von oder die Teilnahme an diesen Veranstaltungen oder für Absatzförderungs- und Informationskampagnen erforderlich sind.

3.
Anhang V erhält folgende Fassung:

© Europäische Union 1998-2021

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