Artikel 10 VO (EU) 2018/120
Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal
Fischereifahrzeugen der Union, Schiffen von Drittländern sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 Zentimetern oder mehr in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets, einschließlich der Ostsee, in einem Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Januar 2019, den jeder Mitgliedstaat festlegen kann, zu befischen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2018 den festgelegten Zeitraum mit.
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