Artikel 30 VO (EU) 2018/120
Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei
Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die durch Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich erzielt werden, dürfen nicht über 500 Tonnen oder der jährlichen Fangmenge von Großaugenthun im Jahr 2001 liegen.
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