Artikel 43 VO (EU) 2018/120

Fanggenehmigungen

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008. Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung angegeben.

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