Artikel 6 VO (EU) 2018/120

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1) Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)
den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und
b)
als Ergebnis

i)
mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2018 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen; oder
ii)
zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

(3) Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2018 folgende Angaben:

a)
die beschlossenen TACs;
b)
die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;
c)
Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

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