Artikel 8 VO (EU) 2018/120

Fischereiaufwandsbeschränkungen

Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:

a)
Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Untergebiet 4;
b)
Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;
c)
Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e.

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