Präambel VO (EU) 2018/1206
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(2) (im Folgenden das „Abkommen” ) wurde zwischen der Europäischen Union und Island auf der Grundlage des Artikels 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschlossen. Das Abkommen wurde vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 im Namen der Union angenommen(3).
- (2)
- Zur Durchführung des Anhangs V des Abkommens erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/562(4) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011(5). Mit dieser Änderung wurden die Mengen der bestehenden zollfreien Kontingente für Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Island, das unter die Tarifpositionen 0204 und 0210 fällt, erhöht und darüber hinaus ein jährliches zollfreies Kontingent der Union für verarbeitetes Schaffleisch der Unterposition 160290 eröffnet.
- (3)
- Die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 verwalteten Mengen Schaf- und Ziegenfleisch sind in Tonnen Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt, während in dem Abkommen die Mengen der Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Island in Tonnen Erzeugnisse festgelegt sind. Es ist daher angezeigt, die Verwaltung der in dem Abkommen festgelegten Zollkontingente der Union, die in dem Abkommen statt in Tonnen Schlachtkörperäquivalent in Tonnen Erzeugnisse festgelegt sind, in einer gesonderten Verordnung vorzusehen.
- (4)
- Außerdem ist es notwendig, die Verwaltung des Zollkontingents für Waren, die unter die Positionen 0204 und 0210 fallen, im Rahmen einer neuen laufenden Zollkontingentsnummer zu regeln und Vorschriften für den Übergang zur neuen laufenden Zollkontingentsnummer festzulegen. Die Streichung der Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Island aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1128 der Kommission(6) geregelt.
- (5)
- In dem Abkommen wird präzisiert, dass die in Anhang V festgesetzten Zollkontingente jährlich anzuwenden sind und dass die Zollkontingente in den Jahren nach ihrem Inkrafttreten schrittweise zu erhöhen sind. Anhang V des Abkommens sieht vor, dass die Mengen für das erste Anwendungsjahr anteilig berechnet werden. Da das Abkommen ab dem 1. Mai 2018 anwendbar ist, sollten die anteilig berechneten Mengen für 2018 sowie die jährlichen Mengen für die darauf folgenden Jahre gemäß Anhang V des Abkommens festgelegt werden.
- (6)
- Die Zollkontingente sollten in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(7) festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten von der Kommission verwaltet werden.
- (7)
- Das Abkommen sieht vor, dass die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island(8) über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, für die Erzeugnisse der Zollkontingente gelten.
- (8)
- Um mit dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1128, die die Streichung der Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Island aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 vorsieht, im Einklang zu stehen, sollte diese Verordnung ab dem 1. September 2018 gelten.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
- (2)
ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 58.
- (3)
Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/562 der Kommission vom 9. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 94 vom 12.4.2018, S. 4).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 36).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1128 der Kommission vom 9. August 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 1).
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 58).
- (8)
Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1).
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