Präambel VO (EU) 2018/1214

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Spaniens auf Eintragung des Namens „Morcilla de Burgos” wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Bei der Kommission sind zwei Einsprüche, gefolgt von zwei Einspruchsbegründungen gemäß Artikel 51 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 von Herrn Iñaki Libano, Köln (Deutschland) bzw. Herrn Diego Garcia, Vertreter der Gesellschaft Hydroplus, Chatou (Frankreich), eingegangen, die für unzulässig befunden wurden. Nach Artikel 51 der genannten Verordnung haben natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse haben und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, nicht das Recht, direkt bei der Kommission Einspruch zu erheben.
(3)
Daher ist der Name „Morcilla de Burgos” einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. C 455 vom 6.12.2016, S. 7.

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