Artikel 39 VO (EU) 2018/1229

Fortlaufendes und systematisches Versäumnis von Wertpapierlieferungen

(1) Bei einem Teilnehmer wird davon ausgegangen, dass er es fortlaufend und systematisch im Sinne von Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 versäumt, seinen Lieferverpflichtungen in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nachzukommen, wenn seine anhand der Anzahl oder des Werts der Abwicklungsanweisungen bestimmte Abwicklungseffizienz an einer maßgeblichen Mindestanzahl von Tagen im Laufe der vorangegangenen zwölf Monate mindestens 15 % unter der Abwicklungseffizienz in diesem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems liegt.

Für jeden Teilnehmer wird die maßgebliche Anzahl von Tagen bestimmt, die 10 % der Tage beträgt, an denen der betreffende Teilnehmer in den vorangegangenen zwölf Monaten in dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem aktiv war.

(2) Die Abwicklungseffizienz eines Teilnehmers wird ausschließlich anhand der von diesem verursachten gescheiterten Abwicklungen berechnet.

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