Artikel 41 VO (EU) 2018/1229
Abwicklungsinformationen in Ermangelung einer direkten Transaktionsdatenübermittlung vom Handelsplatz
Wenn bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt, aber nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, die Transaktionsdaten nicht direkt vom Handelsplatz an den Zentralverwahrer übermittelt werden, ermitteln die Teilnehmer den Handelsplatz und die Geschäfte über ihre Abwicklungsanweisungen. Liegen diese Informationen nicht vor, betrachten die Zentralverwahrer das Geschäft als eines, das nicht an einem Handelsplatz ausgeführt wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.