Artikel 8 VO (EU) 2018/1229

Aussetzungs- und Freigabemechanismus

Die Zentralverwahrer richten einen Aussetzungs- und Freigabemechanismus mit den beiden folgenden Komponenten ein:

a)
einem Aussetzungsmechanismus, der es dem anweisungserteilenden Teilnehmer ermöglicht, offene Abwicklungsanweisungen für die Abwicklung zu blockieren;
b)
einem Freigabemechanismus, der es ermöglicht, offene Abwicklungsanweisungen, die vom anweisungserteilenden Teilnehmer blockiert wurden, für die Abwicklung freizugeben.

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