Artikel 61 VO (EU) 2018/1240

Eigenkontrolle

Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Zugriffsberechtigung für das ETIAS-Informationssystem die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.

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