Artikel 68 VO (EU) 2018/1240

Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

(1) Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten — jeweils innerhalb ihres Kompetenzbereichs — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen. Sie sorgen für eine koordinierte Überwachung des ETIAS und der nationalen Grenzinfrastrukturen.

(2) Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte tauschen einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen etwaige Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, bewerten Probleme bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und sensibilisieren erforderlichenfalls für die Datenschutzrechte.

(3) Zum Zwecke des Absatzes 2 kommen die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte mindestens zweimal jährlich im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Europäischen Datenschutzausschusses zusammen. Die Kosten und die Organisation dieser Sitzungen übernimmt dieser Ausschuss. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt.

(4) Alle zwei Jahre übermittelt der Europäische Datenschutzausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht enthält für jeden Mitgliedstaat ein Kapitel, das von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgearbeitet wird.

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