Artikel 71 VO (EU) 2018/1240

Information der breiten Öffentlichkeit

Nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Datenschutzbeauftragten stellt die ETIAS-Zentralstelle der breiten Öffentlichkeit alle sachdienlichen Informationen über die Beantragung einer Reisegenehmigung zur Verfügung. Diesen auf der öffentlichen Website zu veröffentlichenden Informationen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:

a)
die geltenden Kriterien, Bedingungen und Verfahren für die Beantragung einer Reisegenehmigung;
b)
Informationen über die Website und die Anwendung für Mobilgeräte, über die die Beantragung vorgenommen werden kann;
c)
Informationen darüber, dass ein Antrag von einer anderen Person oder einer gewerblichen Mittlerorganisation gestellt werden kann;
d)
Informationen über die Möglichkeit, Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen mithilfe des in Artikel 15 Absatz 5 genannten Formulars zu melden;
e)
die in Artikel 32 vorgesehenen Fristen für die Antragsbescheidung;
f)
den Umstand, dass eine Reisegenehmigung an das im Antragsformular angegebene Reisedokument gebunden ist und dass folglich der Ablauf des Reisedokuments sowie alle Änderungen an diesem die Ungültigkeit oder die Nichtanerkennung der Reisegenehmigung beim Überschreiten der Grenze nach sich ziehen;
g)
den Umstand, dass der Antragsteller für die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der durch ihn übermittelten Daten und den Wahrheitsgehalt und die Zuverlässigkeit seiner Angaben verantwortlich ist;
h)
den Umstand, dass Entscheidungen über Anträge dem Antragsteller mitzuteilen ist, wenn eine Reisegenehmigung abgelehnt wird, solche Entscheidungen müssen die Ablehnung begründen und eine Erklärung darüber enthalten, dass dem Antragsteller im Fall einer Ablehnung mitgeteilt wird, dass ihm ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, wobei Informationen über das bei der Einlegung des Rechtsmittels zu befolgende Verfahren einschließlich der Einzelheiten über die zuständige Behörde und der Rechtsmittelfristen zu erteilen sind;
i)
den Umstand, dass Antragsteller die ETIAS-Zentralstelle kontaktieren und darauf hinweisen können, dass ihre Reise aus humanitären Gründen erfolgt oder mit internationalen Verpflichtungen verbunden ist, sowie die hierfür geltenden Bedingungen und Verfahren;
j)
die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 und die Tatsache, dass ein Kurzaufenthalt nur für höchstens 90 Tage in einem beliebigen Zeitraum von 180 Tagen möglich ist, außer für Drittstaatsangehörige, für die günstigere Bestimmungen eines bilateralen Abkommens gelten, das bereits vor dem Schengener Durchführungsübereinkommen bestand;
k)
den Umstand, dass der bloße Besitz einer Reisegenehmigung kein automatisches Einreiserecht verleiht;
l)
den Umstand, dass die Grenzbehörden Unterlagen an den Außengrenzen verlangen können, um die Erfüllung der Einreisevoraussetzungen zu überprüfen;
m)
den Umstand, dass der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung eine Aufenthaltsvoraussetzung darstellt, die während der gesamten Dauer eines Kurzaufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu erfüllen ist;
n)
einen Link zu dem Web-Dienst gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226, mit dem Drittstaatsangehörige jederzeit ihren verbleibenden zulässigen Aufenthalt überprüfen können;
o)
den Umstand, dass die in das ETIAS-Informationssystem aufgenommenen Daten für die Zwecke des Grenzmanagements, einschließlich Überprüfungen in Datenbanken, genutzt werden und die Mitgliedstaaten und Europol zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach den Verfahren und unter den Bedingungen des Kapitels X auf die Daten zugreifen können;
p)
der Zeitraum, für den die Daten gespeichert werden;
q)
die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2016/794 sowie der Richtlinie (EU) 2016/680;
r)
die Möglichkeit für Reisende, Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe m zu erhalten.

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