Artikel 92 VO (EU) 2018/1240
Überwachung und Evaluierung
(1) eu-LISA trägt dafür Sorge, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen die Entwicklung und die Funktionsweise des ETIAS-Informationssystems anhand der Zielvorgaben für die Planung und die Kosten bzw. für die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Dienstleistungsqualität überwacht werden können.
(2) Bis zum 10. April 2019 und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Entwicklungsstand des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen. Dieser Bericht muss ausführliche Angaben zu den entstandenen Kosten sowie zu etwaigen Risiken enthalten, die sich auf die Gesamtkosten des Systems auswirken könnten, die gemäß Artikel 85 zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen.
Bis zum 10. April 2019 und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems übermitteln Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich ausführlicher Informationen über die angefallenen Kosten und Informationen über etwaige Risiken, die sich auf die Gesamtkosten für das System, die gemäß Artikel 85 zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen, auswirken könnten.
Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.
(3) Zum Zwecke der technischen Instandhaltung erhält eu-LISA Zugang zu den erforderlichen Informationen über die im ETIAS-Informationssystem durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge.
(4) Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des ETIAS und danach alle zwei Jahre übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des ETIAS-Informationssystems einschließlich seiner Sicherheit und statistische Daten über die ETIAS-Überwachungsliste nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 35 Absätze 5 und 6.
(5) Drei Jahre nach Inbetriebnahme des ETIAS und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung des ETIAS vor und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat etwaige erforderliche Empfehlungen. In diese Bewertung fließen folgende Aspekte ein:
- a)
- die Abfrage der Interpol, SLTD und TDAWN Datenbanken durch das ETIAS, einschließlich der Anzahl der Treffer beim Abgleich mit diesen Interpol-Datenbanken, die Anzahl der infolge dieser Treffer verweigerten Reisegenehmigungen und Informationen über eventuell festgestellte Probleme sowie gegebenenfalls eine Einschätzung, ob ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung erforderlich ist;
- b)
- die vom ETIAS mit Blick auf dessen Ziele, Mandat und Aufgaben erzielten Ergebnisse;
- c)
- die Wirkung, die Effektivität und die Effizienz des Betriebs und der Arbeitspraktiken des ETIAS im Hinblick auf dessen Ziele, Mandat und Aufgaben;
- d)
- eine Beurteilung der Sicherheit des ETIAS;
- e)
- die für die Risikobewertung verwendeten ETIAS-Überprüfungsregeln;
- f)
- die Auswirkungen der ETIAS-Überwachungsliste, einschließlich der Anzahl der Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung, die aus Gründen abgelehnt wurden, die einen Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste berücksichtigen;
- g)
- die etwaige Notwendigkeit, das Mandat der ETIAS-Zentralstelle zu ändern und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung;
- h)
- die Auswirkungen auf die Grundrechte;
- i)
- die Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zwischen der Union und den betroffenen Drittstaaten;
- j)
- die Einnahmen aus der Reisegenehmigungsgebühr, die durch die Entwicklung des ETIAS entstandenen Kosten, die Kosten für den Betrieb des ETIAS, die eu-LISA, Europol und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entstandenen Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung sowie jegliche gemäß Artikel 86 zugewiesenen Einnahmen;
- k)
- die Nutzung des ETIAS zu Strafverfolgungszwecken auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 8 dieses Artikels;
- l)
- die Anzahl der Antragsteller, die zu einer Befragung eingeladen wurden, und ihr prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der Antragsteller, die Gründe für die Aufforderung zu einer Befragung, die Anzahl der Fernbefragungen, die Anzahl der Entscheidungen, die Reisegenehmigung zu erteilen, mit einer Kennzeichnung zu erteilen oder zu verweigern, und die Anzahl der Antragsteller, die der Einladung zu einer Befragung nicht Folge geleistet haben und gegebenenfalls eine Einschätzung, ob ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
(5a) Ein Jahr nach Ablauf des in Artikel 83 Absatz 1 genannten Übergangszeitraums und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS-Zentralsystem. Die Kommission übermittelt diese Bewertungen zusammen mit der Stellungnahme des ETIAS-Beratungsgremiums für Grundrechte und etwaigen erforderlichen Empfehlungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Damit ermittelt werden kann, inwieweit die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS-Zentralsystem zur Verwirklichung des Ziels des ETIAS beigetragen hat, umfassen die in Unterabsatz 1 genannte Bewertungen Folgendes:
- a)
- einen Vergleich der Zahl der gleichzeitigen Treffer — für denselben Antrag — im ECRIS-TCN in Bezug auf Verurteilungen wegen im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführter terroristischer Straftaten und im SIS in Bezug auf Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;
- b)
- einen Vergleich der Zahl der gleichzeitigen Treffer — für denselben Antrag — im ECRIS-TCN in Bezug auf etwaige sonstige im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Straftaten und im SIS in Bezug auf Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;
- c)
- bei Anträgen, bei denen sich der einzige Treffer im ECRIS-TCN ergibt: einen Vergleich der Zahl der verweigerten Reisegenehmigungen mit der Gesamtzahl der durch die Abfrage im ECRIS-TCN gemeldeten Treffer.
Das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte erstellt Stellungnahmen zu den in diesem Absatz beschriebenen Bewertungen.
Den Bewertungen können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten und Europol stellen eu-LISA, der ETIAS-Zentralstelle und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 4 und 5 erforderlich sind. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Störung der Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen der benannten Behörden zulassen.
(7) eu-LISA und die ETIAS-Zentralstelle stellen der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der in Absatz 5 genannten Bewertung erforderlich sind.
(8) Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung sensibler Informationen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Zugangs zu im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken; diese Berichte enthalten Angaben und Statistiken über
- a)
- den genauen Zweck der Abfrage, einschließlich der Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat;
- b)
- hinreichende Gründe für den begründeten Verdacht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer unter diese Verordnung fällt;
- c)
- die Zahl der Anträge auf Zugang zum ETIAS zu Strafverfolgungszwecken;
- d)
- die Anzahl und Art von Fällen, die zu Treffern geführt haben;
- e)
- die Anzahl und Art von Fällen, in denen das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 51 Absatz 4 angewendet wurde, einschließlich der Fälle, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die zentrale Zugangsstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war.
Zur Erleichterung der Erhebung dieser Daten nach Kapitel X für die Zwecke der Generierung der in diesem Absatz genannten Statistiken wird den Mitgliedstaaten eine technische Lösung bereitgestellt werden. Die Kommission erlässt hinsichtlich der Spezifikationen der technischen Lösung Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.
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