ANHANG VO (EU) 2018/1245
Die folgende Person wird in die Liste im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 aufgenommen:
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Name: 1: Ibrahim 2: Saeed 3: Salim 4: Jadhran
Titel: k. A. Funktion: Anführer bewaffneter Milizen Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Libyen Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 11. September 2018. Weitere Angaben: Name der Mutter: Salma Abdula Younis. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ( „Special Notice” ) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: www.interpol.int/en/notice/search/un/xxxx.
Benennung gemäß den Nummern 11 Buchstaben b, c und d der Resolution 2213 (2015); gemäß Nummer 11 der Resolution 2362 (2017).
Weitere Angaben:
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Die Generalstaatsanwaltschaft Libyens hat einen Haftbefehl gegen die Person ausgestellt und beschuldigt sie einer Reihe von Straftaten.
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Die Person hat bewaffnete Aktionen und Angriffe gegen Ölanlagen in der Region Öl-Halbmond durchgeführt, die zur Zerstörung der Anlagen führten, zuletzt am 14. Juni 2018.
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Die Angriffe auf die Region Öl-Halbmond forderten zahlreiche Opfer unter den Bewohnern der Region und gefährdeten das Leben von Zivilpersonen.
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Die Angriffe führten von 2013 bis 2018 immer wieder zu Unterbrechungen der libyschen Ölausfuhren und damit zu großen Verlusten für die libysche Wirtschaft.
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Die Person versuchte, Öl illegal auszuführen.
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Die Person wirbt für die wiederholten Angriffe in der Region Öl-Halbmond ausländische Kämpfer an.
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Die Person arbeitet mit ihren Aktionen gegen die Stabilität Libyens und ist für die libyschen Akteure ein Hindernis, wenn es darum geht, die politische Krise zu lösen und den Aktionsplan der Vereinten Nationen umzusetzen.
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