Präambel VO (EU) 2018/125

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur” ), die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.
(2)
In der Zusätzlichen Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur werden die unter den Begriff „Heizöl” fallenden Erzeugnisse definiert. Abhängig von ihren physikalisch-chemischen Eigenschaften und Merkmalen werden diese Erzeugnisse entweder in die Unterpositionen 27101951 bis 27101968 oder in die Unterpositionen 27102031 bis 27102039 eingereiht.
(3)
Ein solches physikalisch-chemisches Merkmal ist die Verseifungszahl. „Heizöle” der Zusätzlichen Anmerkung 2 f) Absatz 1 erster Gedankenstrich müssen eine Verseifungszahl von weniger als 4 aufweisen. Diese Regel gilt für Erzeugnisse der Unterpositionen 27101951 bis 27101968. Allerdings besteht eine Ausnahme für Erzeugnisse der Unterpositionen 27102031 bis 27102039, die Fettsäuremonoalkylester (FAMAE) enthalten und deren Verseifungszahl größer als 4 ist. Diese Ausnahme ist derzeit in einer Fußnote zur Zusätzlichen Anmerkung 2 Buchstabe f angeführt.
(4)
Die derzeit in einer Fußnote zur Zusätzlichen Anmerkung 2 f) angeführte Ausnahme muss erweitert werden, um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, insbesondere den Entwicklungen im Bereich der erneuerbaren Brennstoffe, die tierische oder pflanzliche Fette oder Öle enthalten. Eine Ausweitung dieser Ausnahme ist zudem erforderlich, um die Möglichkeiten zur Fälschung von Dieselkraftstoffen einzuschränken, die meist durch den Zusatz kleiner Mengen pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette zu Gasölen erreicht wird, wodurch diese Erzeugnisse nicht mehr als Gasöle (verbrauchsteuerpflichtig), sondern als andere Erzeugnisse (nicht verbrauchsteuerpflichtig) eingereiht werden. Insbesondere der Zusatz von pflanzlichen Ölen führt zu einer Veränderung der Destillationsparameter und einer Verseifungszahl von 4 oder größer. Der Zusatz von geringen Mengen dieser Stoffe verändert den wesentlichen Charakter von Heizölen aus physikalisch-chemischer Sicht nicht. Sie können nach wie vor als Heizöle verwendet werden. Durch die Streichung der Anforderung einer Verseifungszahl von weniger als 4 wird sichergestellt, dass diese Erzeugnisse ordnungsgemäß als Heizöle und nicht als andere Erzeugnisse eingereiht werden.
(5)
Die derzeit geltende Ausnahme für Erzeugnisse, die FAMAE enthalten, muss ebenfalls ausgedehnt werden, sodass sie nicht nur für Erzeugnisse mit einer Verseifungszahl größer als 4, sondern auch für Erzeugnisse mit einer Verseifungszahl von 4 gilt.
(6)
Die Zusätzliche Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27 sollte entsprechend geändert werden, um ihre einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten.
(7)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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