Artikel 1 VO (EU) 2018/1259
1. Dem Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 wird ein neuer Absatz 2 angefügt:
2. Lebensmittel, die das zur Kategorie „sonstige Aromen” gehörende Aroma „Grillaromakonzentrat (pflanzlich)” (FL-Nr. 21.002) enthalten und die vor dem 22. April 2020 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden. Werden die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit angeforderten Informationen nicht bis zum 5. August 2018 vorgelegt, so wird das Antragsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 beendet.
2. Der ursprüngliche Absatz von Artikel 4 wird zu Absatz 1.
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