ANHANG I VO (EU) 2018/1264

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Pethoxamid

CAS-Nr. 106700-29-2

CIPAC-Nr. 665

2-Chlor-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl-1-phenylprop-1-enyl)acetamid

≥ 940 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 3 g/kg

1. Dezember 2018 30. November 2033

TEIL A

Die Verwendung ist auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 1200 g Wirkstoff je Hektar jedes zweite Jahr auf demselben Feld beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pethoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko von Grundwassermetaboliten, wenn Pethoxamid in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für Wasserorganismen und Regenwürmer;

das Risiko für die Verbraucher durch Rückstände in den Folgekulturen oder im Fall von Ernteausfällen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:
1.
die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung einer relevanten Einstufung von Pethoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere als karzinogener Stoff der Kategorie 2;
2.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser;
3.
das endokrinschädigende Potenzial von Pethoxamid bezüglich der Signalwege der Schilddrüse, wobei zumindest mechanistische Daten vorliegen müssen, damit geklärt werden kann, ob eine einschlägige endokrinschädigende Wirkungsweise vorliegt.
Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Pethoxamid und den angeforderten Informationen. Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser. Der Antragsteller übermittelt bis zum 10. November 2020 die Informationen gemäß Nummer 3 im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission(3) zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften sowie dem gemeinsamen Leitfaden zur Identifizierung endokrinschädlicher Stoffe der EFSA und der ECHA.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung enthalten.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).

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