Präambel VO (EU) 2018/128

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die estnische, die finnische, die griechische, die italienische, die kroatische, die lettische, die litauische, die maltesische, die portugiesische, die rumänische, die schwedische, die slowenische und die spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission(2) enthalten einen Fehler, und zwar in Anhang IV Nummer 4.2.1.3, wo der Ausdruck „STAGE 3” auf Englisch erscheinen sollte.
(2)
Außerdem enthalten die estnische, die griechische, die kroatische, die lettische, die litauische, die portugiesische und die rumänische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 einen weiteren Fehler, und zwar in den Mustern in Anhang IV Anlage 1 Nummern 3 und 4, wo der Ausdruck „C2a STAGE 1” auf Englisch erscheinen sollte.
(3)
Die estnische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 enthält weitere Fehler bei bestimmten Buchstaben betreffend das Muster für das Fabrikschild, und zwar in Anhang IV Nummern 2.1.1.6 bis 2.1.1.9 und 4.2.1.6 bis 4.2.1.9 sowie in Anhang IV Anlage 1 Nummern 1 bis 6.
(4)
Die spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 enthält weitere Fehler bei bestimmten Buchstaben betreffend das Muster für das Fabrikschild, und zwar in Anhang IV Nummern 2.1.1.6, 2.1.1.7, 2.1.1.9, 4.2.1.6, 4.2.1.7 und 4.2.1.9.
(5)
Die estnische, die finnische, die griechische, die italienische, die kroatische, die lettische, die litauische, die maltesische, die portugiesische, die rumänische, die schwedische, die slowenische und die spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die übrigen Sprachfassungen sind von diesen Berichtigungen nicht betroffen.
(6)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.