ANHANG VO (EU) 2018/1285

1.
In Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 erhält Eintrag 21 folgende Fassung:

21.
Name: 1: ERMIAS 2: ALEM 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: ca. 1980, Geburtsort: Eritrea gesicherter Aliasname: Ermias Ghermay, Guro ungesicherter Aliasname: a) Ermies Ghermay b) Ermias Ghirmay Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: (bekannte Anschrift: Tripolis, Tarig sure Nr. 51, wahrscheinlich 2015 nach Sabratha verzogen) benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Zu Ermias Alem liegen umfassend dokumentierte Angaben aus verlässlichen Quellen, darunter strafrechtliche Ermittlungsverfahren, vor, die ihn als einen der bedeutendsten subsaharischen Akteure auf dem Gebiet der illegalen Schleusung von Migranten in Libyen bezeichnen. Er ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen Berichten zufolge schwere Menschenrechtsverletzungen an Migranten verübt werden. Er arbeitet eng mit libyschen Schleusernetzen wie dem von Mustafa zusammen; er gilt als die „Versorgungskette im Osten” dieser Netze. Sein Netz reicht vom Sudan bis zur libyschen Küste und bis nach Europa (Italien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich) sowie in die Vereinigten Staaten. Alem kontrolliert private Auffanglager längs der nordwestlichen Küste Libyens, in denen Migranten festgehalten werden und in denen es zu schweren Misshandlungen von Migranten kam. Aus diesen Lagern werden die Migranten nach Sabratha oder Zawiya gebracht. In den letzten Jahren hat Alem zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich zahlreicher Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Das Gericht von Palermo (Italien) hat 2015 im Zusammenhang mit der Schleusung Tausender Migranten unter unmenschlichen Umständen und auch wegen des Schiffbruchs vom 13. Oktober 2013 vor Lampedusa, Haftbefehl gegen Ermias Alem erlassen.

2.
In Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 erhält Eintrag 22 folgende Fassung:

22.
Name: 1: FITIWI 2: ABDELRAZAK 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 bis 35 Jahre alt) Geburtsort: Massaua, Eritrea gesicherter Aliasname: Abdurezak, Abdelrazaq, Abdulrazak, Abdrazzak ungesicherter Aliasname: Fitwi Esmail Abdelrazak Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Fitiwi Abdelrazak ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er wurde in offenen Informationsquellen und im Zuge mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als einer der wichtigsten Akteure ausgewiesen, die für die Ausbeutung und den Missbrauch zahlreicher Migranten in Libyen verantwortlich sind. Abdelrazak verfügt über weitreichende Kontakte zu libyschen Schleusernetzen und hat durch die Schleusung von Migranten immense Reichtümer angehäuft. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen verübt werden. Sein Netz besteht aus Zellen, die vom Sudan über Libyen bis nach Italien und weiter in Zielländer von Migranten reichen. Die Migranten in seinen Lagern werden auch von anderen Parteien, beispielsweise von anderen lokalen Gewahrsamseinrichtungen, gekauft. Aus diesen Lagern werden die Migranten an die libysche Küste gebracht. Abdelrazak hat zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Abdelrazak wird mit mindestens zwei Fällen von Schiffbruch mit Todesfolge, die sich zwischen April und Juli 2014 ereigneten, in Verbindung gebracht.

3.
In Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 erhält Eintrag 23 folgende Fassung:

23.
Name: 1: AHMAD 2: OUMAR 3: IMHAMAD 4: AL-FITOURI

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, Leiter eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: 7. Mai 1988 Geburtsort: (möglicherweise Sabratha, Nachbarschaft Talil) gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Al Dabachi b) Al Ammu c) The Uncle d) Al-Ahwal e) Al Dabbashi Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: a) Garabulli, Libyen b) Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ( „Special Notice” ) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Weitere Angaben:

Ahmad Imhamad ist der Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, die vormals in dem Küstengebiet zwischen Sabratha und Melita tätig war. Imhamad ist ein führender Kopf bei illegalen Aktivitäten, die mit der Schleusung von Migranten in Zusammenhang stehen. Der al-Dabbashi-Clan und die al-Dabbashi-Miliz unterhalten auch Beziehungen zu terroristischen Gruppen und gewalttätigen Extremistengruppen. Imhamad ist gegenwärtig im Raum Zawiya aktiv, nachdem es im Oktober 2017 im Küstengebiet zu gewaltsamen Zusammenstößen mit anderen Milizen und rivalisierenden Schleuserbanden gekommen war, bei denen über 30 Menschen, darunter auch Zivilpersonen, zu Tode kamen. Als Reaktion auf die Verdrängung aus dem Küstengebiet hat Ahmad Imhamad am 4. Dezember 2017 öffentlich geschworen, unter Einsatz von Waffen und Gewalt nach Sabratha zurückzukehren. Es liegen umfassende Beweise dafür vor, dass Imhamads Miliz direkt an Menschenhandel und an der Schleusung von Migranten beteiligt war, und dass seine Miliz Aufbruchgebiete von Migranten, Lager, sichere Unterschlupforte und Boote kontrolliert. Es liegen Informationen vor, die den Schluss zulassen, dass Imhamad Migranten (einschließlich Minderjährige) zu Lande und zu Wasser unmenschlichen und manchmal sogar lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt hat. Nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Imhamads Miliz und anderen Milizen in Sabratha wurden Tausende Migranten (viele von ihnen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen) aufgefunden; die meisten von ihnen in Lagern der Märtyrer-Anas-al-Dabbashi-Brigade und der al-Ghul-Miliz. Der al-Dabbashi-Clan und die mit dem Clan in Verbindung stehende Anas-al-Dabbashi-Miliz haben langjährige Kontakte zum Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL) und seinen Verbündeten.

Mehrere operative Mitglieder von ISIL gehörten der Miliz an, so unter anderem Abdallah al-Dabbashi, der ISIL- „Kalif” von Sabratha. Imhamad war angeblich auch an der Ermordung von Sami Khalifa al-Gharabli beteiligt, der im Juli 2017 vom Gemeinderat von Sabratha mit der Bekämpfung der Schleusung von Migranten betraut worden war. Die Aktivitäten von Imhamad tragen wesentlich zur zunehmenden Gewalt und Unsicherheit in Westlibyen bei und bedrohen den Frieden und die Stabilität in Libyen und den Nachbarländern.

4.
In Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 erhält Eintrag 24 folgende Fassung:

24.
Name: 1: MUS'AB 2: MUSTAFA 3: ABU AL QUASSIM 4: OMAR

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: 19. Januar 1983 Geburtsort: Sabratha, Libyen gesicherter Aliasname: Mus'ab Abu Qarin ungesicherter Aliasname: a) ABU-AL QASSIM OMAR Musab Boukrin b) The Doctor c) Al-Grein Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: a) 782633, ausgestellt am 31. Mai 2005 b) 540794, ausgestellt am 12. Jan. 2008 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ( „Special Notice” ) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Weitere Angaben:

Mus'ab Mustafa gilt als einer der Hauptakteure des Menschenhandels und der Migrantenschleusung in dem Gebiet von Sabratha, arbeitet jedoch auch von Zawiya und Garibulli aus. Sein transnationales Netz deckt Libyen, Zielorte in Europa, subsaharische Länder für die Rekrutierung von Migranten und arabische Länder für den Finanzsektor ab. Verlässliche Quellen haben sein abgestimmtes Vorgehen beim Menschenhandel und bei der Schleusung von Migranten mit Ermias Alem dokumentiert, der im Namen von Mustafa um die „Versorgungskette im Osten” betreibt. Es liegen Beweise dafür vor, dass Mustafa Beziehungen zu anderen Akteuren des Menschenhandels, insbesondere zu Mohammed al-Hadi (Cousin und Anführer der al-Nasr-Brigade, ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) in Zawiya, pflegt. Ein ehemaliger Komplize von Mustafa, der jetzt mit den libyschen Behörden zusammenarbeitet, behauptet, dass Mustafa allein 2015 Reisen auf dem Seeweg für über 45000 Personen organisiert hat und dabei Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt hat. Mustafa hat eine Überfahrt organisiert, bei der sich am 18. April 2015 in der Straße von Sizilien ein Schiffbruch ereignete, bei dem 800 Menschen ums Leben kamen. Es liegen Beweise, auch von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen, dafür vor, dass er für das Festhalten von Migranten unter unmenschlichen Bedingungen verantwortlich ist, unter anderem in Tripolis nahe dem al-Wadi-Bezirk und in Seebädern nahe Sabratha. Mustafa hat Berichten zufolge dem al-Dabbashi-Klan in Sabratha nahegestanden, bis es wegen einer „Schutzsteuer” zu einer Auseinandersetzung kam. Quellen zufolge hat Mustafa Personen, die gewalttätigen Extremisten im Gebiet um Sabratha nahe stehen, als Gegenleistung für die Genehmigung bezahlt, Migranten im Namen gewaltbereiter Extremistenkreise zu schleusen, die finanziell von der illegalen Einwanderung profitieren. Mustafa ist mit einem Schleusernetz verbunden, das aus bewaffneten Salafistengruppen in Tripolis, Sebha und Kufra besteht.

5.
In Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 erhält Eintrag 25 folgende Fassung:

25.
Name: 1: MOHAMMED 2: AL-HADI 3: AL-ARABI 4: KASHLAF

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Brigade Shuhada al-Nasr, Leiter der Raffinerie-Wachmannschaft der Zawiya-Erdölraffinierie Geburtsdatum: 15. November 1988 Geburtsort: Zawiya, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Kashlaf b) Koshlaf c) Keslaf d) al Qasab Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: HR8CHGP8; Ausstellungsdatum: 27. April 2015; Ausstellungsort: Zawiya nationale Kennziffer: a) 119880210419 b) persönliches Ausweispapier Nr.: 728498; Ausstellungsdatum: 24. Februar 2007 Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Mohammed al-Hadi ist Anführer der Brigade Shuhada al Nasr in Zawiya, Westlibyen. Seine Miliz kontrolliert die Zawiya-Raffinerie, eine zentrale Drehscheibe für die Schleusung von Migranten. Al-Hadi kontrolliert auch Auffanglager, einschließlich des Nasr-Auffanglagers, das nominell unter der Kontrolle der Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM — Department for Combating Illegal Migration) steht. Wie durch verschiedene Quellen dokumentiert wird, ist das Netz von al-Hadi eines der führenden Netze im Bereich der Migrantenschleusung und der Ausbeutung von Migranten in Libyen. Al-Hadi hat intensive Verbindungen zum Kommandanten der lokalen Küstenwacheneinheit von Zawiya, al-Rahman al-Milad, dessen Einheit oftmals Migrantenboote rivalisierender Schleusernetze abfängt. Die Migranten werden dann in von der al-Nasr-Miliz kontrollierte Auffanglager gebracht, in denen sie Berichten zufolge unter lebensgefährlichen Bedingungen festgehalten werden. Die Sachverständigengruppe für Libyen hat Beweise dafür gesammelt, dass Migranten häufig geschlagen werden, und dass insbesondere Frauen aus subsaharischen Ländern und aus Marokko auf lokalen Märkten als „Sexsklavinnen” verkauft werden. Die Sachverständigengruppe hat ebenfalls ermittelt, dass al-Hadi mit anderen bewaffneten Gruppierungen zusammenarbeitet und 2016 und 2017 an den wiederholt aufflammenden gewaltsamen Zusammenstößen beteiligten war.

6.
In Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 erhält Eintrag 26 folgende Fassung:

26.
Name: 1: ABD 2: AL-RAHMAN 3: AL-MILAD 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Kommandant der Küstenwache in Zawiya Geburtsdatum: etwa (29 Jahre alt) Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Rahman Salim Milad b) al-Bija Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Abd al Rahman al-Milad ist der Kommandant der regionalen Einheit der Küstenwache in Zawiya, die regelmäßig mit Gewalt gegen Migranten und andere Menschenschleuser in Verbindung gebracht wird. Nach Angaben der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen ist Milad ebenso wie andere Angehörige der Küstenwache direkt daran beteiligt, Migrantenboote mit Feuerwaffen zu versenken. Al-Milad arbeitet mit anderen Migrantenschleusern wie beispielsweise Mohammed al-Hadi (ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) zusammen, die ihm Quellen zufolge Schutz gewähren, damit er illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Menschenhandel und der Schleusung von Migranten nachgehen kann. Verschiedene Zeugen haben im Zuge strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass sie auf dem Meer von bewaffneten Männern, die sich auf einem Schiff der Küstenwache mit Namen Tallil (das von al-Milad benutzt wird) befanden, aufgegriffen und in das al-Nasr-Auffanglager gebracht wurden, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und geschlagen wurden.

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