ANHANG VO (EU) 2018/1291

ANHANG II

Muster für den jährlichen Kontrollbericht

(1)
EINLEITUNG

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
1.1.
Angabe der Prüfbehörde und anderer Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt waren;
1.2.
Bezugszeitraum (d. h. Haushaltsjahr(1)).

(2)
EINHALTUNG DER BENENNUNGSKRITERIEN UND WESENTLICHE ÄNDERUNGEN DES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMS BZW. DER VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME (falls zutreffend)

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
2.1.
Einzelheiten zu wesentlichen Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der zuständigen Behörden stehen (gegebenenfalls einschließlich einer Übertragung von Funktionen), der Tag des Wirksamwerdens dieser Änderungen sowie die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Prüftätigkeit;
2.2.
Bestätigung auf der Grundlage der von der Prüfbehörde durchgeführten Prüftätigkeit, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem weiterhin die in Artikel 2 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 festgelegten Benennungskriterien erfüllt;
2.3.
Angaben zur Berichterstattung an die benennende Behörde im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 festgelegten Benennungskriterien durch die zuständige Behörde.

(3)
ÄNDERUNGEN DER PRÜFSTRATEGIE

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
3.1.
Einzelheiten zu Änderungen, die an der Prüfstrategie vorgenommen wurden, und eine Erläuterung der Gründe für diese Änderungen, insbesondere Angaben zu etwaigen Anpassungen des Stichprobenverfahrens für Ausgabenprüfungen (siehe Abschnitt 5).

(4)
SYSTEMPRÜFUNGEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
4.1.
Angaben zu den Stellen, die Systemprüfungen durchgeführt haben, um zu überprüfen, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Fonds wirksam funktioniert hat (im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014);
4.2.
im Zusammenhang mit Tabelle 10.1 „Ergebnisse der Systemprüfungen” , die dem jährlichen Kontrollbericht als Anhang beigefügt ist, eine Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus Systemprüfungen zu den Kernanforderungen;
4.3.
Angabe, ob etwaige festgestellten Probleme als systembedingt betrachtet werden, Quantifizierung unregelmäßiger Finanzdaten und anwendbarer Abhilfemaßnahmen zur Behebung solcher systembedingter Fehler, einschließlich etwaiger damit zusammenhängender Finanzkorrekturen, die im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 vorgenommen wurden;
4.4.
Informationen zum Follow-up zu Prüfempfehlungen aus Systemprüfungen früherer Jahre.

(5)
AUSGABENPRÜFUNGEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
5.1.
Angaben zu den Stellen, die Ausgabenprüfungen durchgeführt haben (im Sinne von Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014);
5.2.
Beschreibung der angewandten Stichprobenmethode, Spezifizierung der verwendeten Stichprobenparameter(2), Angaben zu den zugrunde liegenden Berechnungen und zum fachlichen Urteil bei der Stichprobenauswahl(3) zur Berechnung der Gesamtfehlerquote (gegebenenfalls einschließlich der Schichtung) und Angabe, ob die Methode mit der Prüfstrategie in Einklang steht. Bei einer Schichtung sind die Schichtungsparameter zu beschreiben;
5.3.
Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Ausgabenprüfungen, mit Angabe der Zahl der geprüften Stichprobenpositionen, der jeweiligen Beträge und der Art der geprüften Finanzdaten, der Natur(4) und Art(5) der festgestellten Fehler und der von der Prüfbehörde vorgeschlagenen anwendbaren Abhilfemaßnahmen (einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Fehler in der Zukunft, Finanzkorrekturen hinsichtlich der festgestellten einzelnen Unregelmäßigkeiten sowie etwaiger extrapolierter oder pauschaler Finanzkorrekturen(6)). Bei einer Schichtung sind in diesem Abschnitt weitere Informationen zu den Schichten anzugeben; diese sind in Tabelle 10.2 „Ergebnisse der Ausgabenprüfungen” , die dem jährlichen Kontrollbericht beigefügt ist, zusammenzufassen.
5.4.
Umfasst die Prüfstichprobe Zwischenzahlungen und/oder Abschlusszahlungen für die Abwicklung von Vorauszahlungen, die in der Rechnungslegung früherer Haushaltsjahre ausgewiesen worden sind, werden der Betrag der Vorauszahlungen, die in den Anwendungsbereich der Ausgabenprüfungen fallen, die ermittelten Fehler und die Finanzkorrekturen für diese Vorauszahlungen in Tabelle 10.3 „Ergebnisse der Prüfungen der zusätzlichen Ausgaben” dargelegt, die dem jährlichen Kontrollbericht beigefügt ist;
5.5.
Erläuterungen zur Berechnung der Fehlerquoten in Tabelle 10.2 und gegebenenfalls Angaben zu den in Tabelle 10.3 aufgeführten Prüfungen der zusätzlichen Ausgaben;
5.6.
Informationen darüber, ob bei den Ausgabenprüfungen ermittelte Unregelmäßigkeiten als systembedingt erachtet werden und daher Risiken für andere Zahlungen nach sich ziehen, einschließlich der Quantifizierung ihrer Auswirkungen auf die Grundgesamtheit und jeglicher damit zusammenhängender Finanzkorrekturen;
5.7.
Angaben zum Stand der Durchführung der Abhilfemaßnahmen durch die zuständige Behörde, einschließlich der von der Prüfbehörde nach den Ausgabenprüfungen vorgeschlagenen Finanzkorrekturen, bevor der Kommission die „endgültige Rechnungslegung” vorgelegt wird. Etwaige Abweichungen der von der zuständigen Behörde vorgenommenen Korrekturen von den Korrekturen, die die Prüfbehörde vorgeschlagen hat, sollten offengelegt werden;
5.8.
Angaben zum Follow-up zu Ergebnissen von Ausgabenprüfungen früherer Jahre, insbesondere zu systembedingten Mängeln.

(6)
RECHNUNGSLEGUNGSPRÜFUNGEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
6.1.
Angaben zu den Stellen, die Rechnungslegungsprüfungen durchgeführt haben (im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014);
6.2.
Beschreibung des Prüfansatzes zur Überprüfung der Finanzdaten in der Rechnungslegung, die dem von der zuständigen Behörde eingereichten Antrag auf Zahlung des Jahressaldos nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 beigefügt ist. Diese sollte einen Verweis auf die Prüftätigkeit umfassen, die im Rahmen der Systemprüfungen (Einzelheiten in Abschnitt 4) und Ausgabenprüfungen (Einzelheiten in Abschnitt 5) durchgeführt wurde und die für das erforderliche Prüfurteil über die Rechnungslegung relevant ist;
6.3.
Schlussfolgerungen nach der Prüfung der Rechnungslegung hinsichtlich eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Finanzdaten in der Rechnungslegung, die dem von der zuständigen Behörde eingereichten Antrag auf Zahlung des Jahressaldos beigefügt ist, sowie die im Nachgang zu solchen Prüfungen vorgenommenen Finanzkorrekturen, die sich in der Rechnungslegung widerspiegeln;
6.4.
Angabe, ob etwaige festgestellte Unregelmäßigkeiten als systembedingt angesehen werden, sowie anwendbare ergriffene Korrekturmaßnahmen.

(7)
KOORDINIERUNG ZWISCHEN DEN PRÜFSTELLEN UND AUFSICHTSARBEIT DURCH DIE PRÜFBEHÖRDE (falls zutreffend)

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
7.1.
Beschreibung des Verfahrens für die Koordinierung zwischen der Prüfbehörde und allen Prüfstellen, die Prüfungen vorgenommen haben, wie in Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 vorgesehen (falls zutreffend);
7.2.
Beschreibung des Verfahrens für die Aufsicht und die Qualitätsüberprüfung, das die Prüfbehörde für die Prüfarbeit solcher Prüfstellen anwendet.

(8)
SONSTIGE ANGABEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
8.1.
Gegebenenfalls Angaben zu gemeldeten Betrugs- und Betrugsverdachtsfällen, aufgedeckt im Zusammenhang mit von der Prüfbehörde durchgeführten Prüfungen (einschließlich Fällen, die andere nationale oder Unionsstellen gemeldet haben und die mit Vorhaben in Verbindung stehen, die die Prüfbehörde geprüft hat), zusammen mit den ergriffenen Maßnahmen;
8.2.
Gegebenenfalls spätere Ereignisse, die aufgetreten sind, nachdem der „Entwurf der Rechnungslegung” für das Haushaltsjahr an die Prüfbehörde übermittelt worden und bevor der entsprechende jährliche Kontrollbericht der Kommission zugegangen ist, und die für den Bestätigungsvermerk der Prüfbehörde relevant sein könnten. Insbesondere sollten Abweichungen der von der zuständigen Behörde im „Entwurf der Rechnungslegung” (d. h. aus der Grundgesamtheit, aus der die Prüfungsstichprobe stammt(7)) vorgelegten Finanzdaten von den der Kommission in der endgültigen Rechnungslegung übermittelten Daten offengelegt und erläutert werden.

(9)
ZUVERLÄSSIGKEITSNIVEAU INSGESAMT

9.1.
Angabe des Zuverlässigkeitsniveaus insgesamt in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems(8) und Erläuterung, wie sich dieses Niveau aus der Kombination der Ergebnisse der Systemprüfungen, der Ausgabenprüfungen und der Prüfungen der Rechnungslegung ergibt. Gegebenenfalls berücksichtigt die Prüfbehörde auch die Ergebnisse der von anderen nationalen oder EU-Prüfstellen durchgeführten Prüfungen, die sich auf die für das Haushaltsjahr ausgewiesenen Finanzdaten auswirken könnten;
9.2.
Bewertung der von der zuständigen Behörde durchgeführten Eindämmungs- und Abhilfemaßnahmen, z. B. Finanzkorrekturen, und Angabe, ob zusätzliche Abhilfemaßnahmen sowohl hinsichtlich des Systems als auch aus finanzieller Sicht erforderlich sind.

(10)
ANHÄNGE DES JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHTS

10.1.
Ergebnisse der Systemprüfungen (Muster siehe unten)
10.2.
Ergebnisse der Ausgabenprüfungen (Muster sieht unten)
10.3.
Ergebnisse der Prüfungen der zusätzlichen Ausgaben (falls zutreffend)
10.1.
Ergebnisse der Systemprüfungen

Geprüfte Stelle (z. B. zuständige Behörde, beauftragte Behörde usw.)Bezeichnung der PrüfungDatum des abschließenden Prüfberichts

Kernanforderungen (sofern zutreffend)

[gemäß Tabelle 1 — Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission]

KA1KA2KA3KA4KA5KA6KA7KA8KA9Gesamtbewertung (Kategorie 1, 2, 3, 4) (gemäß Tabelle 2 — Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378)Bemerkungen
(9)(9)(9)(9)(9)(9)(9)(9)(9)
(9)(9)(9)(9)(9)(9)(9)(9)(9)

10.2.
Ergebnisse der Ausgabenprüfungen

ABCDEFGHIJ
Fonds/Art der Zahlung (1)Betrag, der der Grundgesamtheit oder Teilgrundgesamtheit des „Entwurfs der Rechnungslegung” entspricht, aus dem die Stichprobe gezogen wurde (in Euro) (2)Prüfstichprobe (Betrag in EUR) (3)Prüfstichprobe (in % der Grundgesamtheit) [D = C/B]Von der Prüfbehörde in der Stichprobe ermittelte Fehler (in EUR) (4)

Fehlerquote der Stichprobe in %

[F = E/C] (4)

Gesamtfehlerquote in der Grundgesamtheit (5)

Gesamtfehler in der Grundgesamtheit (Betrag in EUR)

[H = G*B]

Finanzkorrekturen

(Betrag in EUR), die angesichts der Gesamtfehlerquote von der zuständigen Behörde vorgenommen wurden (6)

Verbleibende Gesamtfehlerquote (7)

[J = (H – I)/B]

Bemerkungen
Schicht (falls zutreffend) (1)
Summe (A)Summe (B)Betrag (EUR)%

10.3.
Ergebnisse der Prüfungen der zusätzlichen Ausgaben (8)

KLMNO
BeschreibungFonds/Projekt/Referenz-nummer der ZahlungGeprüfte zusätzliche Ausgaben (3)Anzahl der Fehler bei geprüften zusätzlichen Ausgaben (4)Von der zuständigen Behörde vorgenommene Finanzkorrekturen für die geprüften zusätzlichen Ausgaben (6)Bemerkungen
Ausgaben im Zusammenhang mit Zwischenzahlungen oder Abschlusszahlungen in der Zufallsstichprobe/statistischen Stichprobe
Sonstige (bitte angeben) …

(1)
Werden die Finanzdaten — d. h. die zu prüfende Grundgesamtheit — in verschiedene Schichten (z. B. Vorauszahlungen, Zwischenzahlungen oder Abschlusszahlungen, sonstige) unterteilt, sind die Informationen gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Schichten zu übermitteln. Für jede Schicht ist eine Zeile vorgesehen; in Abschnitt 5 des jährlichen Kontrollberichts sind die Schichtparameter zu beschreiben.
(2)
Spalte B bezieht sich auf die überprüfbare Grundgesamtheit, d. h. den „Entwurf der Rechnungslegung” , der die Gesamtheit der von der zuständigen Behörde geleisteten Zahlungen im laufenden Haushaltsjahr, aus dem die Stichprobe stammt, darstellt.
(3)
Umfasst die Prüfstichprobe aus dem laufenden Haushaltsjahr Zwischen- und/oder Abschlusszahlungen für die Abwicklung von Vorauszahlungen, die in der Rechnungslegung früherer Haushaltsjahre ausgewiesen worden sind, fallen diese Vorauszahlungen in den Anwendungsbereich der Ausgabenprüfung für die in die Stichprobe einbezogenen Zwischenzahlungen und/oder Abschlusszahlungen.

Zu Berichtszwecken sind jedoch nur die für die Stichprobe aus dem Entwurf der Rechnungslegung für das laufende Haushaltsjahr entnommenen Zwischen- oder Abschlusszahlungen in Tabelle 10.2 (Spalte C) auszuweisen und bei der Berechnung des Prüfumfangs für das laufende Haushaltsjahr (Spalte D) zu berücksichtigen.

Der durch Zwischen- und/oder Abschlusszahlungen abgewickelte „Betrag der Vorauszahlungen” , der im Rahmen der Ausgabenprüfungen geprüft wird, ist in Tabelle 10.3, Spalte M, auszuweisen. Siehe auch Fußnote 8.

(4)
Die Prüfbehörde muss über die in der Stichprobe festgestellten Fehler (in Form von Beträgen und prozentualen Anteilen an der Stichprobe) Bericht erstatten' bevor die zuständige Behörde infolge der von der Prüfbehörde durchgeführten Prüftätigkeit Finanzkorrekturen vornimmt.

Bei der Berechnung und Berichterstattung hinsichtlich des Fehlerbetrags und der Fehlerquote in Tabelle 10.2, Spalten E und F, wird nur der Fehlerbetrag berücksichtigt, der im Zusammenhang mit den geprüften Zwischen- oder Abschlusszahlungen steht, die aus dem Entwurf der Rechnungslegung für das laufende Haushaltsjahr stammen.

Der Betrag der festgestellten Fehler, die sich auf den „Betrag der Vorauszahlungen” , die abgewickelt worden sind, auswirken, ist in Tabelle 10.3, Spalte N, anzugeben.

(5)
Die Gesamtfehlerquote in der Grundgesamtheit entspricht der von der Prüfbehörde vorgenommenen Schätzung der Gesamtfehlerquote in dem Entwurf der Rechnungslegung für das laufende Haushaltsjahr. Die Gesamtfehlerquote wird berechnet, bevor die zuständige Behörde Finanzkorrekturen vornimmt.

Die Prüfbehörde beschreibt die Methode zur Schätzung der Gesamtfehlerquote sowie die zugrunde liegenden Berechnungen (gegebenenfalls einschließlich Informationen über die Schichtung) in Abschnitt 5 des jährlichen Kontrollberichts. Grundsätzlich entspricht die Gesamtfehlerquote dem Quotienten aus der Summe der hochgerechneten Zufallsfehler, gegebenenfalls der Summe der systembedingten Fehler in der Grundgesamtheit sowie etwaiger nicht korrigierter anomaler Fehler und der Grundgesamtheit.

(6)
Spalte I enthält ausschließlich jene Finanzkorrekturen, die von der zuständigen Behörde für die überprüfbare Grundgesamtheit, d. h. für den „Entwurf der Rechnungslegung” für das laufende Haushaltsjahr, aus dem die Stichprobe gezogen wurde, vorgenommen worden sind.

Etwaige Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit dem „Betrag der Vorauszahlungen” , die abgewickelt worden sind, sollten in Tabelle 10.3, Spalte O, ausgewiesen werden.

(7)
In Spalte J sollte die Restfehlerquote offengelegt werden, nachdem die zuständige Behörde lediglich für das laufende Haushaltsjahr die Finanzkorrekturen durchgeführt hat.

Etwaige nicht korrigierte Fehler im „Betrag der Vorauszahlungen” , die abgewickelt worden sind, sollten nicht in die Berechnung der Restfehlerquote für die Rechnungslegung für das laufende Haushaltsjahr einbezogen werden.

(8)
In Tabelle 10.3 muss die Prüfbehörde über die Ergebnisse etwaiger Prüfungen von anderen Positionen als den in Tabelle 10.2 ausgewiesenen und in die Stichprobe einbezogenen Beträgen Bericht erstatten. Hält die Prüfbehörde es für erforderlich, zusätzliche Prüfungen (z. B. risikobasierte Prüfungen, Prüfungen zu negativen Zahlungen oder Nullzahlungen) durchzuführen, sollten die Ergebnisse dieser zusätzlichen Prüfungen ebenfalls in Tabelle 10.3 dargestellt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.