Präambel VO (EU) 2018/1294

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 22. Dezember 2015 erhielt die Kommission von Progarein France SAS einen Antrag auf Genehmigung von Seekiefernteer als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Informationen beigefügt.
(2)
Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 30. Oktober 2017 einen technischen Bericht zu Seekiefernteer vor(2). Am 24. Mai 2018 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht(3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Seekiefernteer; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 20. Juli 2018 vor.
(3)
Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht nicht hervor, dass Seekiefernteer die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) erfüllt.
(4)
Im technischen Bericht der Behörde werden jedoch Bedenken hinsichtlich Seekiefernteers geäußert. Bei Seekiefernteer handelt es sich um ein komplexes Gemisch, dessen genaue Zusammensetzung unbekannt ist. Seekiefernteer sollte als bedenklicher Stoff angesehen werden, da er bedenkliche Stoffe enthalten kann (z. B. Furfurale, Phenole). Darüber hinaus kann das Vorhandensein von besonders besorgniserregenden Stoffen nicht ausgeschlossen werden (z. B. genotoxische Karzinogene wie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe). Außerdem konnte die Bewertung des Risikos für Anwender, Arbeiter, Umstehende und Verbraucher auf der Grundlage der im Antrag verfügbaren Daten nicht abgeschlossen werden.
(5)
Es lagen keine einschlägigen, gemäß anderen Unionsvorschriften durchgeführte Bewertungen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor.
(6)
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts der Kommission Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
(7)
Die Bedenken in Bezug auf den Stoff können jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.
(8)
Es ist folglich, wie im Überprüfungsbericht der Kommission festgehalten, nicht erwiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Seekiefernteer sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.
(9)
Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Seekiefernteer als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
(10)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for Landes pine tar for use in plant protection as protectant and repellent. EFSA supporting publication 2017:EN-1311. 57 S.

(3)

http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN

(4)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

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