Präambel VO (EU) 2018/1295

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 12. Dezember 2016 erhielt die Kommission von Bionext einen Antrag auf Genehmigung von Zwiebelöl als Grundstoff. Zu dem Antrag wurden die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Informationen nachgereicht.
(2)
Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 31. Oktober 2017 einen technischen Bericht über Zwiebelöl vor.(2)
(3)
Am 25. Mai 2018 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Überprüfungsberichts(3) und am 19. Juli 2018 den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung vom 20. Juli 2018 vor.
(4)
Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Zwiebelöl die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) erfüllt. Im Übrigen wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, ist aber dennoch in einem Produkt, das aus diesem Stoff besteht, für den Pflanzenschutz von Nutzen. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.
(5)
Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Zwiebelöl grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Zwiebelöl sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.
(6)
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.
(7)
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(5) entsprechend geändert werden.
(8)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for onion oil for use in plant protection as repellent. EFSA supporting publication 2017:EN-1315. 36 S. doi:10.2903/sp.efsa.2017.EN-1315.

(3)

http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN

(4)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

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