Artikel 3 VO (EU) 2018/140

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass

er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2015 bis 30. September 2016) nicht in die Union ausgeführt hat,

er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen,

er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so wird, nachdem allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, Artikel 1 Absatz 2 geändert und der neue ausführende Hersteller als mitarbeitendes Unternehmen aufgenommen, das nicht in die Stichprobe einbezogen ist und somit dem gewogenen durchschnittlichen Zollsatz unterliegt.

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