Präambel VO (EU) 2018/1472

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2)
In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(2) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.
(3)
Echtes Karmin (E 120) ist ein Stoff, der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als Farbstoff in verschiedenen Lebensmitteln zugelassen ist.
(4)
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden alle Lebensmittelzusatzstoffe, die bereits vor dem 20. Januar 2009 in der Union zulässig waren, einer neuen Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) unterzogen.
(5)
Zu diesem Zweck wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission(3) ein Programm zur Neubewertung von Lebensmittelzusatzstoffen festgelegt, dem zufolge die Neubewertung von Farbstoffen bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein musste.
(6)
Am 18. November 2015 gab die Behörde eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Neubewertung von Echtem Karmin (E 120) als Lebensmittelzusatzstoff ab(4). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die vorliegenden Daten keine Überarbeitung des Wertes für die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake — ADI) für E 120 erforderlich machen würden und die verfeinerten Expositionsschätzungen unter dem ADI für alle Bevölkerungsgruppen lagen. Die Behörde empfahl jedoch, den Titel der englischen Fassung zu überarbeiten, damit er das als Lebensmittelzusatzstoff verwendete Material besser beschreibt, und die Spezifikationen in Bezug auf den prozentualen Anteil nicht berücksichtigten Materials, die Höchstwerte der toxischen Elemente und das Vorhandensein von eiweißhaltigen Verbindungen zu aktualisieren.
(7)
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erfolgen Änderungen in der EU-Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) vorgesehenen Verfahren.
(8)
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(9)
Daher ist es angebracht, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 zu ändern.
(10)
Bis zum Inkrafttreten der Änderungen sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit Lebensmittelunternehmer die in dieser Verordnung festgelegten neuen Anforderungen einhalten können.
(11)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19).

(4)

EFSA Journal 2015; 13(11):4288.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.