Präambel VO (EU) 2018/1480

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5 und Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der genannten Verordnung.
(2)
Der Europäischen Chemikalienagentur wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge zur Einführung harmonisierter Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe sowie zur Aktualisierung oder Streichung bestimmter anderer Stoffe unterbreitet. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung der Agentur zu diesen Vorschlägen sowie der Bemerkungen der Betroffenen empfiehlt es sich, eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe neu einzuführen oder bestehende Einstufungen und Kennzeichnungen zu aktualisieren bzw. zu streichen.
(3)
Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates(2) und die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurden mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben. Infolgedessen wurde Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durch die Verordnung (EU) 2016/1179 der Kommission(4) geändert, indem Tabelle 3.2 gestrichen wurde. Diese Änderung trat am 1. Juni 2017 in Kraft. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission(5) geändert, um Verweise auf Tabelle 3.2 zu streichen, Verweise auf Tabelle 3.1 in Verweise auf Tabelle 3 zu ändern und Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien zu streichen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/776 sollte die Mehrzahl dieser Änderungen ab dem 1. Juni 2017 gelten, während die übrigen Änderungen ab dem 1. Dezember 2018 gelten sollten. Aufgrund eines Versehens wurden jedoch in Artikel 2 Absatz 2 zwei weitere Änderungen, die bereits ab dem 1. Juni 2017 hätten gelten sollten, nicht aufgeführt, darunter insbesondere die Änderung der Bezeichnung der Tabelle von „Tabelle 3.1” in „Tabelle 3” . Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/776 sollte daher berichtigt werden, indem ein Verweis auf diese beiden Änderungen aufgenommen wird. Diese Berichtigung führt zwar zur rückwirkenden Anwendung der beiden Änderungen, berührt jedoch nicht die Rechte und Pflichten der Hersteller, Einführer, nachgeschalteten Anwender oder Lieferanten.
(4)
Durch die Verordnung (EU) 2017/776 wurde Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auch geändert, um in Tabelle 3.1 harmonisierte „Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE)” als Teil der Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe für die Zwecke der Einstufung von Gemischen anzufügen. Der für Nikotin eingeführte ATE wurde in mg/kg ausgedrückt. Um klarzustellen, wie Nikotin enthaltende Gemische eingestuft werden sollten, sollte der ATE für die orale und die dermale Aufnahme von Nikotin stattdessen in „mg/kg KG” (6) ausgedrückt werden. Auch die ATE für drei weitere Stoffe, nämlich Colecalciferol, 1,2-Dihydroxybenzol und Pinoxaden, sollten in gleicher Weise ausgedrückt werden. Darüber hinaus sollte in der Kopfzeile der vorletzten Spalte von Tabelle 3.1 eine Fußnote hinzugefügt werden, aus der hervorgeht, wofür die Abkürzung „mg/kg KG” steht.
(5)
Im Anhang der Verordnung (EU) 2018/669 der Kommission(7) ist die Übersetzung der Bezeichnungen der Stoffe in Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten. Aufgrund dessen sollte die Kopfzeile der zweiten Spalte der Tabelle, die derzeit „Internationale chemische Bezeichnung” lautet, geändert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die „Internationale chemische Bezeichnung” ihren internationalen Charakter verlieren wird, sobald die Verordnung mit der Übersetzung der chemischen Bezeichnungen in Anhang VI anwendbar wird. Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Änderung wirksam werden, wenn die Übersetzung der Bezeichnungen in Anhang VI wirksam wird. Die neue Kopfzeile sollte der in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwendeten Terminologie entsprechen.
(6)
Die Einhaltung der neuen oder aktualisierten harmonisierten Einstufungen sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände verkaufen können. Dieser Zeitraum ist auch erforderlich, damit die Lieferanten sich an andere rechtliche Verpflichtungen (z. B. gemäß Artikel 22 Buchstabe f oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(8), Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) oder Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(10)), die sich aus den neuen oder aktualisierten harmonisierten Einstufungen ergeben, anpassen und diese beachten können.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wonach neue Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollte es den Lieferanten gestattet werden, die neuen und aktualisierten harmonisierten Einstufungen vor deren Geltungsbeginn auf freiwilliger Basis anzuwenden und die Kennzeichnungen und Verpackungen entsprechend anzupassen.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)

Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(3)

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2016/1179 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 11).

(5)

Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 1).

(6)

Körpergewicht.

(7)

Verordnung (EU) 2018/669 der Kommission vom 16. April 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 115 vom 4.5.2018, S. 1).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

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