Präambel VO (EU) 2018/1501
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Richtlinie 2001/87/EG der Kommission(2) wurde der Wirkstoff Pymetrozin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommen.
- (2)
- In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(4) aufgeführt.
- (3)
- Die Genehmigung für den Wirkstoff Pymetrozin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. Juni 2019 aus.
- (4)
- Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Pymetrozin gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission(5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.
- (5)
- Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.
- (6)
- Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 28. Juni 2013 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) und der Kommission vorgelegt.
- (7)
- Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- (8)
- Am 28. August 2014 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung(6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Pymetrozin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die bewerteten repräsentativen Verwendungszwecke aufgrund des toxikologisch relevanten Metaboliten CGA371075 sehr wahrscheinlich zu einer Grundwasserexposition über dem parametrischen Grenzwert für Trinkwasser von 0,1 μg/L in allen einschlägigen Grundwasserszenarien führen. Die Behörde ist außerdem der Auffassung, dass die bewerteten repräsentativen Verwendungszwecke aufgrund mehrerer anderer toxikologisch relevanter Metaboliten von Pymetrozin wahrscheinlich ebenfalls zu Werten über 0,1 μg/L in einigen oder allen einschlägigen Grundwasserszenarien führen. Sie kam außerdem zu dem Schluss, dass das toxikologische Profil der Metaboliten in der Pflanzenrückstandsdefinition für die Risikobewertung nicht bestätigt werden konnte und dass die Bewertung der Risiken der Exposition von Wasserorganismen gegenüber dem Metaboliten M3MF nicht für alle repräsentativen Verwendungszwecke anhand der in den Unterlagen enthaltenen Informationen abgeschlossen werden konnte.
- (9)
- Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass Pymetrozin schädliche Wirkungen auf endokrine Organe bei verschiedenen Tierarten und über unterschiedliche Zeiträume hinweg hat. Allerdings konnte die Behörde die wissenschaftliche Beurteilung der potenziell endokrinschädigenden Merkmale von Pymetrozin nicht anhand der in den Unterlagen verfügbaren Informationen abschließen.
- (10)
- Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und zum Entwurf des Beurteilungsberichts gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
- (11)
- Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.
- (12)
- Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte die Genehmigung für den Wirkstoff Pymetrozin gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.
- (13)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (14)
- Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Pymetrozin enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
- (15)
- Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Pymetrozin enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 30. Januar 2020 enden.
- (16)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission(7) wurde die Frist für das Auslaufen der Genehmigung für Pymetrozin bis zum 30. Juni 2019 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für den genannten Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung getroffen wird, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.
- (17)
- Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Pymetrozin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
- (18)
- Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Richtlinie 2001/87/EG der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Acibenzolar-s-methyl, Cyclanilide, Eisen(III)-phosphat, Pymetrozin und Pyraflufen-ethyl (ABl. L 276 vom 19.10.2001, S. 17).
- (3)
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).
- (6)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance pymetrozine” (Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Pymetrozin). EFSA Journal 2014;12(9):3817, 102 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3817.
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission vom 27. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Carvon, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diquat, Ethephon, Ethoprophos, Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Isoxaflutol, Metalaxyl-M, Methiocarb, Methoxyfenozid, Metribuzin, Milbemectin, Oxasulfuron, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Pymetrozin und S-Metolachlor (ABl. L 163 vom 28.6.2018, S. 13).
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