Präambel VO (EU) 2018/1504
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(3) geeinigt, zusammenzuarbeiten, um die Rechtsvorschriften der Union zu aktualisieren und zu vereinfachen.
- (2)
- Zur Bereinigung und Verringerung des Umfangs der Rechtsvorschriften der Union müssen die Rechtsvorschriften ermittelt werden, die überholt oder nicht mehr zweckmäßig sind. Durch die Aufhebung dieser Rechtsvorschriften bleibt der rechtliche Rahmen transparent, eindeutig und einfach anzuwenden.
- (3)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission Investitionsvorhaben mitzuteilen, bei denen die Bau- oder Stilllegungsarbeiten bereits begonnen haben oder für die bereits eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.
- (4)
- Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben, sowie über bestimmte mit dieser Mitteilung zusammenhängenden Informationen und Daten waren bisher in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates(5) festgelegt. Der Gerichtshof erklärte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010(6) für nichtig und stellte fest, dass sie auf einer anderen Rechtsgrundlage hätte erlassen werden müssen, ihre Wirkungen wurden jedoch bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 aufrechterhalten.
- (5)
- Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 diente dazu, der Kommission Daten und Informationen über geplante Entwicklungen bei den Erzeugungs-, Übertragungs-/Fernleitungs- und Speicherkapazitäten und über Vorhaben in den Energiesektoren bereitzustellen. Die Kommission sollte dadurch ein umfassendes Bild von der Entwicklung der Energieinfrastrukturinvestitionen in der Union erhalten.
- (6)
- Seit der Einführung der in der der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 festgelegten Verpflichtungen fanden drei Berichterstattungsrunden in den Jahren 2011, 2013 und 2015 statt. Ferner hat die Kommission eine externe Studie veranlasst, die nach drei Berichterstattungsrunden durch die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 durchzuführen war. Somit ist ausreichend Zeit verstrichen und lagen genügend Erfahrungswerte vor, um der Kommission eine faktengestützte kritische Analyse der Frage zu ermöglichen, ob die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 die erwarteten Ergebnisse hervorgebracht hat.
- (7)
- Im Jahr 2016 führte die Kommission die Überprüfung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 durch, einschließlich einer Konsultation der Interessenträger zu allen Planungs- und Berichterstattungspflichten im Energiesektor. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es erhebliche Überschneidungen zwischen den Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 und den Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) ( „ENTSO (Strom)” ) und dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) ( „ENTSO (Gas)” ) gab. Zudem wurde deutlich, dass Qualität und Zweckmäßigkeit der Informationen und Daten oft unbefriedigend waren und dass der Kommission diese Informationen und Daten inzwischen über andere Quellen zugänglich sind, etwa über das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber ( „ENTSOs” ), die Zehnjahresnetzausbaupläne ( „TYNDPs” ), die jährlichen Berichte der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber und Versorgungsunternehmen und die nationalen Entwicklungspläne. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Kommission im Rahmen ihres Systems zur Beobachtung der Energiemärkte ( „EMOS” ) direkten Zugang zu Marktdaten hat.
- (8)
- Somit hat die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 in Bezug auf Quantität, Qualität und Zweckmäßigkeit der bei der Kommission eingegangen Daten und Informationen nicht die erwarteten Ergebnisse hervorgebracht.
- (9)
- Die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 sollte daher aufgehoben werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 227 vom 28.6.2018, S. 103.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. September 2018.
- (3)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 61).
- (5)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 7).
- (6)
Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2012 in der Rechtssache C-490/10, Parlament/Rat, ECLI:EU:C:2012:525.
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