Artikel 3 VO (EU) 2018/1507
Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 1,411 Mio. EUR für den Ausgleich von Produktionsverlusten im Geflügelsektor in den regulierten Gebieten. Es gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:
- a)
- 0,0059 EUR pro Tag pro Legehenne, die unter den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 186598 Tiere;
- b)
- 0,0085 EUR pro Tag pro Masthuhn, das unter den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 474567 Tiere;
- c)
- 0,01075 EUR pro Tag pro Mastente, die unter den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 246131 Tiere;
- d)
- 0,0126 EUR pro Tag pro Mastgans, die unter den KN-Code 01059920 eingereiht wird, für maximal 4622 Tiere;
- e)
- 0,1757 EUR pro Tag pro Zuchtgans, die unter den KN-Code 01059920 eingereiht wird, für maximal 55307 Tiere;
- f)
- 0,0333 EUR pro Tag pro Truthuhn, das unter den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 485343 Tiere.
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