Präambel VO (EU) 2018/1507

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zwischen dem 3. Dezember 2016 und dem 16. März 2017 bestätigte und meldete Polen 65 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5. Die betroffenen Arten sind Enten, Gänse, Truthühner, Hühner der Art Gallus domesticus und Legehennen.
(2)
Polen hat umgehend und effizient alle gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates(2) erforderlichen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen.
(3)
Insbesondere traf Polen Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzte gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2016/2219(3), (EU) 2016/2367(4), (EU) 2017/14(5), (EU) 2017/116(6), (EU) 2017/155(7), (EU) 2017/247(8), (EU) 2017/417(9) und (EU) 2017/554(10) der Kommission Schutz- und Überwachungszonen (die „regulierten Gebiete” ) ab.
(4)
Durch die Anwendung dieser Maßnahmen erreichte Polen eine Eindämmung und Tilgung der Seuche. Die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen der Union und Polens galten bis zum 22. Mai 2017 in allen relevanten Betrieben.
(5)
Polen hat der Kommission mitgeteilt, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für zahlreiche Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommenseinbußen entstanden sind, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) in Betracht kamen.
(6)
Am 17. Juli 2017 erhielt die Kommission von Polen einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Maßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Am 11. April 2018, am 10. Mai 2018 und am 19. Juni 2018 übermittelten die polnischen Behörden nähere Angaben zu ihrem Antrag.
(7)
Aufgrund der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden die Stilllegungszeiten verlängert, die Aufstallung von Geflügel verboten und Verbringungen für alle Arten von Geflügelbetrieben in den regulierten Gebieten nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza vom Subtyp H5 beschränkt. Die betroffenen Arten waren: Enten, Gänse, Truthühner, Hühner der Art Gallus domesticus und Legehennen. Dies führte zu einem Produktionsverlust in diesen Betrieben. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.
(8)
Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Polens für die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Polen eingereichten Antrags die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen in Betracht kommen.
(9)
Um die Gefahr einer Überkompensierung zu vermeiden, sollte der Pauschalbetrag auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und Erzeugnis je nach Kategorie der erzeugten Tiere festgesetzt werden.
(10)
Um die Gefahr einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf beihilfefähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.
(11)
Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Sondermaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Geflügelerzeugung in Betrieben in den regulierten Gebieten und während der Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den Rechtsvorschriften der Union und Polens hinsichtlich der 65 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza zwischen dem 3. Dezember 2016 und dem 16. März 2017 festgelegt sind, sowie in den entsprechenden regulierten Gebieten.
(12)
Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei diesen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten nur diejenigen Zahlungen für eine Beteiligung der Union an der Finanzierung in Betracht kommen, die Polen bis spätestens 30. September 2019 an Begünstigte leistet. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(12) sollte keine Anwendung finden.
(13)
Um die Beihilfefähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollte Polen Vorabprüfungen vornehmen.
(14)
Damit die Union ihre Finanzkontrolle vornehmen kann, sollte Polen der Kommission den Zahlungsabschluss mitteilen.
(15)
Da die infolge des Ausbruchs der Aviären Influenza eingeführten Beschränkungen in den regulierten Gebieten zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getreten sind und in der vorliegenden Verordnung für die Einreichung von Beihilfeanträgen keine Frist gesetzt ist, sollte für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die mit dieser Verordnung festgesetzten Beträge angesehen werden.
(16)
Damit die sofortige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen durch Polen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(3)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2219 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 334 vom 9.12.2016, S. 52).

(4)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2367 der Kommission vom 21. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 350 vom 22.12.2016, S. 42).

(5)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/14 der Kommission vom 5. Januar 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 4 vom 7.1.2017, S. 10).

(6)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/116 der Kommission vom 20. Januar 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 53).

(7)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/155 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 25).

(8)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

(9)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).

(10)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(12)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

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