Artikel 2 VO (EU) 2018/154

Einreichung der Angebote

(1) Die Fristen für die Einreichung der Angebote laufen jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab. Im August ist der Schlusstermin für die Einreichung der Angebote jedoch der vierte Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit.

(2) Die Angebote sind bei den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen einzureichen(1).

Fußnote(n):

(1)

Die Anschriften der Zahlstellen sind auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar: http://ec.europa.eu/agriculture/milk/policy-instruments/index_de.htm

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